„Jetzt zu sagen: “Jeder der kann, muss auch Homeoffice machen” – da bin ich nicht besonders dafür“, sagte der luxemburgische EU-Arbeitskommissar Nicolas Schmit in einem Interview mit der Deutschen Presse-Agentur.

„Absolutes Recht? Nein! Absolute Pflicht? Nein!“

Aber: Er vertrete die Auffassung, dass es ein Gleichgewicht zwischen der Arbeit von zu Hause und aus dem Büro brauche.
Die Umsetzung müsse dem Minister zufolge auf Unternehmensebene zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelt werden.

Prinzipiell stehe Schmit dem Homeoffice positiv gegenüber.
Wo Homeoffice möglich sei, müssten sich Firmen und Angestellte auf Regeln einigen.
„Ich glaube, kluge Unternehmen werden die richtige Antwort geben“, sagte Schmit.
Viele Arbeitnehmer hätten zwar derzeit den Wunsch, von zu Hause aus arbeiten zu können, wollten dies aber nicht dauerhaft.

Verständingungsvereinbarung bleibt weiter bestehen

Zwischen einzelnen Ländern innerhalbe der EU gibt es Verständigungsvereinbarungen, nach denen die Lohnsteuer weiterhin in dem Land abgeführt wird, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in seinem Büro, oder aber im Homeoffice im Wohnland sitzt.

Mit Luxemburg wurde demnach eine Verständigungsvereinbarung getroffen, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Luxemburg behandelt werden können.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht.
Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Die Vereinbarung verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird.