Freitag, der 1. Mai 2020, und Samstag, der 9. Mai 2020, bleiben trotz Covid-19 Feiertage.
Wie sieht das also arbeitsrechtlich aus?

Feiertagszuschlag bleibt bestehen

Freitag, der 1. Mai darf nur dann gearbeitet werden, wenn die Aktivitäten des Unternehmens es nicht erlauben, den Feiertag einzuhalten, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Lohnzuschläge zu beachten.
Dasselbe gilt für Samstag, den 9. Mai.

Zur Erinnerung: Überstunden (sowie die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung, 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche auf Antrag zu arbeiten) müssen auch zu einem Ausgleich zugunsten der Beschäftigten führen.

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Während der Corona-Krise im Krankenschein

Krankheitszeiten zwischen dem 18. März 2020 und dem Enddatum des Krisenzustands werden innerhalb von 78 von 104 Wochen nicht berücksichtigt.

Seit dem 1. April darf der Arbeitgeber kranke Arbeitnehmer bis zum Ende des Monats, in dem der Krisenzustand endet, nicht mehr weiter bezahlen.
Die CNS zahlt direkt die Gehälter von Personen, die arbeitsunfähig sind – einschließlich der Selbständigen.

Meine Arbeitsstelle ist im Moment geschlossen – wer zahlt meinen Lohn?
Ich bin von der Arbeit freigestellt – werde ich dennoch bezahlt?

In solchen Situationen muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausdrücklich von der Ausführung ihrer Arbeit unter Beibehaltung ihres Gehalts freistellen.
Unternehmen können Kurzarbeit beantragen.

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