Und dies ohne eine Verschlechterung ihrer künftigen Rente befürchten zu müssen. Die Babyjahresregelung wurde 1987 ins Leben gerufen. Elternurlaub und Kindergeld: Eltern kennen die Vorteile dieser beiden Regelungen.

Aber nur wenige Mütter und Väter wissen, dass sie bis zu 24 Monate für die Erziehung oder Pflege ihres Nachwuchses aufwenden können, ohne dass sich dies negativ auf ihren Rentenwert auswirkt. Und das gilt sowohl für Luxemburger als auch für Grenzgänger.

Diese als ‘Babyjahr’ oder ‘congé parental’  bezeichnete Maßnahme kann ausgelöst werden, wenn der betreffende Vater oder/und die betreffende Mutter 12 Monate die Pflichtversicherung während eines Referenzzeitraums von drei Jahren vor der Geburt oder Adoption des Kindes nachweisen kann. Diese Zeit muss im Großherzogtum oder anderswo in Europa verbracht worden sein.

In der Realität zahlt der luxemburgische Staat die Beiträge während des genannten Zeitraums, der auf der Grundlage des früheren Einkommens des betreffenden Elternteils gewährt wird. In der Tat ermöglicht die ‘Auszeit’, dass Sie sich frei auf die pädagogische Betreuung Ihres Kindes konzentrieren können.

Wie erhält man Zugang dazu?

Anträge auf das Babyjahr müssen für das allgemeine System bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP) gestellt werden. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung.

 

 

Das Babyjahr kann entweder nur einem Elternteil gewährt oder auf beide Elternteile aufgeteilt werden, sofern die von ihnen gestellten Anträge zusammen die maximal mögliche Dauer nicht überschreiten.

Tipp: Es ist nicht notwendig, die CNAP zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des "Babyjahres" zu befassen. Der Antrag kann spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der persönlichen Rente gestellt werden.

Bonusmonate

 Während die übliche Höchstdauer der Regelung zwei Jahre (24 Monate) beträgt, kann diese Zeit unter bestimmten Bedingungen verdoppelt werden.

Wenn also zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des Kindes (unter 4 Jahren) die betreffende Person in ihrem Haushalt mindestens zwei weitere Kinder erzieht oder das Kind eine schwere Behinderung hat, kann das "Babyjahr" auf 4 Jahre (48 Monate) verlängert werden.

Kumulierung nicht möglich

Achtung: Es wird nicht möglich sein, die in den Monaten des "Babyjahres" bezogenen Beträge mit anderen Pflichtversicherungszeiten im selben Zeitraum zu überlagern.

Achten Sie außerdem darauf, dass Sie die "Babyjahre" nicht mit dem "Mammerent" (dass heißt, der Erziehungspauschale) verwechseln. Letzteres ist für Eltern gedacht, die "sich hauptsächlich der Erziehung eines oder mehrerer Kinder gewidmet haben".