Sozialwohnungsbeihilfe (Allocation de logement sociale (ALS))

Ein Plus von 111 % im August und sogar 160 % mehr eingereichte Anträge im vergangenen September: seit Erhöhung des Mietzuschusses ab August, stieg die Zahl der Anträge auf eine entsprechende Beihilfe sprunghaft an, wie das luxemburgische Ministerium für Wohnungsbau mitteilt. So lautete die Antwort von Henri Kox (Déi Gréng), seines Zeichens Minister für Wohnungsbau, auf eine parlamentarische Anfrage.

Mietzuschüsse 2022 in einer Gesamthöhe von circa 18 Millionen Euro

Von Januar bis Oktober 2022 profitierten 7.303 Haushalte vom Mietzuschuss, 2021 waren es 8.127. Das entsprach 70.800 monatlichen Zahlungen und einer Gesamthöhe von 13.061.511 Euro, die vom Staat geleistet wurden.

“Im Verlauf des Jahres 2022 werden plus/minus 90.000 Mietzuschüsse gezahlt sein” erklärt Henri Kox: “Legen wir die durchschnittliche Höhe dieser Zahlungen, wie sie von August bis Oktober faktisch geleistet wurden, bei 280 Euro an, können wir vermuten, dass, ohne eine Zunahme der zusätzlichen Zuschussempfänger, die Haushaltsbelastung für 2023 bei circa 25 Millionen Euro liegen wird”.

Dazu kommen die zusätzlichen Empfänger des Zuschusses, die im Rahmen verschiedener Informations- und Sensibilisierungskampagnen entsprechende Anträge stellten. “Davon ausgehend ist zu vermuten, dass sich die Ausgaben für das Jahr 2023 auf 28 bis 30 Millionen Euro belaufen werden”, resümiert Minister Kox.

Seit dem ersten August ist der Mietzuschuss um durchschnittlich 78 % gestiegen, von 157 Euro pro Empfängerhaushalt und Monat auf 280 Euro.

Im Schnitt 37,3 % des Einkommens für die Miete in Luxemburg

Die Haushalte in Luxemburg bleiben von den Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt nicht verschont. Auf dem privaten Wohnungsmarkt gibt man durchschnittlich 37,3 % des eigenen Einkommens für die Miete aus. 34,5 % der Mieter wenden mehr als 40 % ihres Verdienstes für Wohnkosten aus.

Soziale Wohnraumförderung in Deutschland, RLP

Im Rahmen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland-Pfalz spielt die soziale Wohnraumförderung eine zentrale Rolle. In Rheinland-Pfalz unterscheidet man zwischen der Förderung selbst genutzten Wohnraums und der Mietwohnraumförderung. Ergänzend dazu werden Genossenschaften gefördert.

Es sollen solche Haushalte im Land bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum unterstützt werden, die auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.

Umgesetzt werden die Förderprogramme von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Es wird auch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Informationen zur Wohnraumförderung finden Sie auf der Homepage des ISB.

RLP Förderung selbst genutzten Wohnraums

Die Förderung von selbst genutztem Wohnraum erfolgt mit zinsverbilligten Darlehen der ISB und Tilgungszuschüssen.

Förderfähig sind der Neubau, der Ersterwerb, der Ersatzneubau, der Ankauf, der Ankauf mit baulichen Maßnahmen (Ausbau, Umwandlung, Umbau, Erweiterung oder Modernisierung), der Ausbau, die Umwandlung, der Umbau oder die Erweiterung. Tilgungszuschüsse werden in Höhe von bis zu 7,5 % des Darlehens gewährt.

Auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen wird mit zinsverbilligten Darlehen der ISB gefördert. Daneben wird auch die Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum gefördert. Dabei können Tilgungszuschüsse in Höhe von bis zu 15 % des Darlehens gewährt werden.

RLP Mietwohnraumförderung

Die Mietwohnraumförderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum insbesondere an Haushalte mit geringem Einkommen zu überlassen.

Für alle hier angebotenen Programme der Mietwohnraumförderung gilt, dass die Förderempfängerin oder der Förderempfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt.

Mit verbesserten Konditionen der Mietwohnungsbauförderung soll die Schaffung von neuen Sozialmietwohnungen angekurbelt werden. Die Einkommensgrenzen für Mieterhaushalte in den Mietwohnraumförderprogrammen finden Sie auf der Homepage des ISB

Die Förderung erfolgt durch vom Land im Zins verbilligte Darlehen der ISB sowie durch Zuschüsse. Die Tilgungszuschüsse sind nach Fördermietenstufen gestaffelt und je nach der Zweckbestimmung bzw. je nach Miet- und Belegungsbindung ausgestaltet. Die Höhe der Tilgunszuschüsse bewegt sich bei der Mietwohnungsbauförderung zwischen 10 und 35 % der Grunddarlehen. Bezogen auf Zusatzdarlehen werden Tilgungszuschüsse landesweit einheitlich (in Höhe von bis zu 25 %) gewährt.

Das Förderinstrument der Tilgungszuschüsse wird auch für die Förderung von Studierendenwohnheimen, für die Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften, die Modernisierungsförderung sowie die Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende bereitgestellt.

Steuerliche Hinweise sind in jedem Falle zu beachten. Bei steuerlichen Fragen kann man sich an das zuständige Finanzamt oder an einen steuerlichen Berater wenden.

Wohnberechtigungsschein für Sozialwohnung

Finanziell schwache Personen wie Geringverdiener, Rentner oder Hartz IV Empfänger sind bei der Finanzierung einer Wohnung angesichts der ständig steigenden Mietpreise oft auf staatliche Unterstützung angewiesen. In diesen Fällen hilft der Wohnberechtigungsschein (WBS). Dieser berechtigt zum Bezug einer Wohnung (Sozialwohnung), die durch staatliche Mittel gefördert und somit Wohnen für geringe Mietkosten ermöglicht.

Lesen Sie auch hierzu den ausführlichen Artikel: ‘Deutschland: wenn zu arm, um zu wohnen’ bei diegrenzgaenger.lu