In diesen Fällen hilft der deutsche Wohnberechtigungsschein (WBS). Dieser berechtigt zum Bezug einer Wohnung (Sozialwohnung), die durch staatliche Mittel gefördert und somit Wohnen für geringe Mietkosten ermöglicht.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt finanziell schwächere Personen eine Wohnung zu beziehen, die durch öffentliche Mittel gefördert wird. Er wird im Volksmund auch „B-Schein“ genannt.

Basierend auf dem Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz versucht der deutsche Staat bezahlbaren Wohnraum für Geringverdiener zu schaffen. Eigentümer werden dabei finanziell vom Staat unterstützt. Im Gegenzug müssen diese eine geringere Miete für den Wohnraum festlegen.

Um eine solche Sozialwohnung mieten zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt. Dieser wird ausgestellt, wenn alle grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, wie die Einhaltung von Einkommensgrenzen, eine angemessene Wohnungsgröße und die Einreichung aller Unterlagen und Nachweise.

Tipp: Die Nachfrage an Sozialwohnungen steigt kontinuierlich an. Zwar sinkt das Angebot an Sozialwohnungen in vielen Regionen, doch die Beantragung des B-Scheins lohnt sich oftmals trotzdem. Zumindest werden die Chancen auf bezahlbaren Wohnraum erhöht!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

// Wo liegt die Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein? 

Die festgelegten Einkommensgrenzen schreiben jährlich im Ein-Personen-Haushalt 12.000 Euro und im Zwei-Personen-Haushalt 18.000 Euro vor. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich die Grenze um 4.100 Euro, für jedes weitere Kind um 500 Euro. Die Grenzen können je nach Bundesland in Abhängigkeit von örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen variieren und dürfen meist um bis zu 5 % überschritten werden.

// Für wen gibt es einen Wohnberechtigungsschein?

Berechtigt sind finanziell schwächere Personen, die die geltenden Einkommensgrenzen (zum Beispiel 12.000 Euro im Ein-Personen-Haushalt) nicht überschreiten und die deutsche Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen.

// Wann bekommt man einen Wohnberechtigungsschein?

Den WBS bekommt man, wenn der Haushalt ein geringes Einkommen hat (siehe Einkommensgrenzen) und die angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Der Schein wird vor der Wohnungssuche oder wenn bereits eine Wohnung mit WBS gefunden wurde beim zuständigen Bezirks-, Bürger- oder Wohnungsamt beantragt.

// Verschiedene Typen des WBS

Grundsätzlich wird beim Wohnberechtigungsschein zwischen zwei verschiedenen Typen, WBS Typ A (Schein für Geringverdiener, berechtigt für alle Sozialwohnungen) und WBS Typ (Verdiener mit mittlerem Einkommen, berechtigt für spezielle Wohnungen), unterschieden, die sich in Abhängigkeit vom Einkommen aller im Haushalt lebender Personen bestimmen lassen und Einfluss auf die infrage kommenden Wohnungen hat.

Tipp: Manche Sozialwohnungen sind nur für einen bestimmten Wohnberechtigungsschein-Typen vorgesehen, liegt der falsche WBS vor, kommen diese Wohnungen nicht infrage.

// Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Den WBS beantragen können grundsätzlich Volljährige mit deutscher Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsgenehmigung, die die geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Bewilligung des Wohnberechtigungsscheins ist dabei von den persönlichen Umständen abhängig.

// Welche Voraussetzungen müssen für den WBS erfüllt sein?

Um den Wohnberechtigungsschein beantragen zu können müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

+ Das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen darf die geltenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen.

+ Die Größe der angefragten Wohnung darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

+ Der Antragsteller muss deutscher Staatsbürger sein und einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nachweisen können.

+ Bei ausländischen Wohnungssuchenden muss eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen, die mindestens ein Jahr gilt.

// Welche Einkommensgrenze gilt für den WBS?

Die aktuell geltenden Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein sind im Wohnraumförderungsgesetz gesetzlich festgelegt. Das zu berücksichtigende Einkommen wird anhand des jährlichen bereinigten Einkommens aller Haushaltsmitglieder ermittelt. Dazu werden alle relevanten Einkünfte der letzten 12 Monate vor Antragstellung betrachtet.

// Haushaltsgröße | Einkommensgrenze

Eine Person | 12.000 Euro

Zwei Personen | 18.000 Euro (jede weitere Person + 4.100 Euro; jedes weitere Kind + 500 Euro

// Gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen und abweichende Einkommensgrenzen

Abweichungen dürfen durch die Landesregierungen in Abhängigkeit von den örtlichen und regional-wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen werden. Das heißt, dass die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein je nach Bundesland variieren kann.

// Welches Einkommen wird angerechnet?

Die Ermittlung des Jahreseinkommens basiert entweder auf den erzielten Einkünfte der letzten zwölf Monate vor Antragsstellung oder auf dem zu erwartenden Einkommen der nächsten zwölf Monate ab dem Monat der Antragstellung. Bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens der Antragsteller für den WBS werden folgende Einkünfte berücksichtigt: pauschal besteuerter Arbeitslohn und  steuerfreier Betrag der Versorgungsbezüge.

Steuerfreie Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene gezahlt werden

// Was gilt als angemessene Wohnungsgröße?

 Für den Wohnberechtigungsschein muss die Wohnung eine angemessene Wohnfläche aufweisen, die anhängig ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Als Richtwerte können die nachfolgenden Wohnungsgrößen für den WBS herangezogen werden.

// Angemessene Wohnungsgröße für Wohnberechtigungsschein:

Haushaltsmitglieder     Größe der Wohnung

Eine Person | 50 m2

Zwei Personen | 65 m2 / 2 Räume

Drei Personen     | 80 m2 / 3 Räume

Vier Personen | 95 m2 / 4 Räume

jede weitere Person     + 15 m2

Tipp: Die zugelassene Wohnungsgröße darf oft um bis zu 5 m2 überschritten werden. Dies muss mit dem zuständigen Wohn- oder Sozialamt abgestimmt werden.

// Haushaltsangehörigkeit

Als Haushaltsangehörige zählen für den Wohnberechtigungsschein neben dem Antragsteller folgende Personen:

+ Ehepartner

+ Lebenspartner

+ Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft

+ Kinder, Eltern und Schwiegereltern

+ Geschwister

+ Schwiegertochter

+ Schwager und Schwägerin

Tipp: Als Haushaltsangehörige zählen auch Pflegekinder und Pflegeeltern.

// Wohnberechtigungsschein beantragen

Den Wohnberechtigungsschein beantragen kann man beim jeweils zuständigen Bezirks-, Bürger- oder Wohnungsamt. In den meisten Städten ist das Amt für Wohnungswesen zuständig.

// Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Beratung und Beantragung des WBS sind oftmals kostenfrei, das wird jedoch regional verschieden gehandhabt. So können abhängig vom Wohnort einmalige Bearbeitungskosten zwischen 5 und 40 Euro anfallen, die im Voraus zu zahlen sind.

Tipp: Für Hartz IV Empfänger oder Bezieher von Grundsicherung besteht teilweise Gebührenfreiheit. Informieren Sie sich bei Antragstellung, ob die Gebührenfreiheit auch in Ihrem Bundesland beziehungsweise Ihrer Stadt gilt.

// Bearbeitungsdauer

Je nach Vollständigkeit aller benötigten Unterlagen und der Auslastung der zuständigen Behörde, nimmt die Bearbeitung des Antrages für den Wohnberechtigungsschein durchschnittlich 2 bis 8 Wochen in Anspruch.

// Wie lange ist ein WBS gültig?

Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr gültig und gilt nur für das entsprechende Bundesland. Bei Umzug in ein anderes Bundesland muss ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden.

// Erhöhte Dringlichkeit für den Bezug öffentlich geförderter Wohnungen

Es gibt Personengruppen, die mit erhöhter Dringlichkeit (oder auch als „besonderer Wohnbedarf“ bezeichnet) bei der Bearbeitung bevorzugt werden. Diese Personen können besondere persönliche Lebensverhältnisse vorweisen wie eine Schwerbehinderung oder drohende Obdachlosigkeit. Diese Lebensumstände müssen nachgewiesen werden, zum Beispiel mittels Mietvertrag, Mietbescheinigung oder ärztlichem Attest.

Die Dringlichkeitsstufe wird von der zuständigen Behörde bestimmt und auf dem Wohnberechtigungsschein angegeben. Die Anzahl der Dringlichkeitsstufen und auch die Ausarbeitung dieser wird durch die Bundesländer unterschiedlich gehandhabt.