Die Abfassung eines Testaments bleibt ein entscheidendes Schlüsselelement für einen erfolgreichen Nachlass.

In Frankreich, Belgien, Luxemburg und Deutschland gibt es die gleichen Arten von Testamenten, wobei es jedoch einige Feinheiten zu beachten gilt, insbesondere wenn man in Frankreich ansässig ist.

Das eigenhändige Testament

Dies ist eine der am weitesten verbreiteten Testamentsformen, die es in allen vier Ländern der Großregion gibt.

Das eigenhändige Testament ist vollständig handschriftlich verfasst und wird von seinem Verfasser datiert und unterschrieben. Sein Vorteil? Seine Einfachheit: Ein Text auf einem einfachen Blatt genügt, um als Testament zu fungieren. Sein Problem: Das Risiko, dass das Dokument zwischen dem Zeitpunkt der Niederschrift und dem Tod des Verfassers verloren geht.

Um dies zu vermeiden, kann man sein eigenhändiges Testament in das zentrale Register für letztwillige Verfügungen eintragen lassen. In Luxemburg wird dies von der Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA (Verwaltung für Registrierung, Domänen und Mehrwertsteuer) erledigt.

Ähnliche Verfahren gibt es in Deutschland bei der Bundesnotarkammer, in Frankreich und in Belgien.

Das notarielle Testament

Es wird vom Testierenden diktiert und muss in Anwesenheit von Zeugen und einem oder zwei Notaren verfasst werden. Die Anwesenheit der Notare garantiert, dass das Testament auch wirklich gültig ist.

Der Notar ist anschließend gesetzlich verpflichtet, das öffentliche Testament in das zentrale Register des letzten Willens einzutragen. Ein Zeitgewinn für den Testierenden. Die zu kontaktierenden Stellen sind die gleichen wie beim eigenhändigen Testament.

Das internationale Testament

Es wurde 1973 anlässlich des Washingtoner Übereinkommens ins Leben gerufen. In der Großregion gehören nur Belgien und Frankreich zu den Ländern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben.

Es ist das am wenigsten genutzte Testament von allen. Dabei hat es einen Vorteil: Es ist unabhängig von dem Land, in dem es verfasst wurde, gültig. Der Verfasser des Testaments übergibt sein Testament einer dazu befugten Person (meist einem Notar) im Beisein von zwei Zeugen.