Es ist nichts Neues, dass die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé – CNS) die Gesundheitskosten ihrer Mitglieder (Einwohner oder Grenzgänger), die außerhalb Luxemburgs anfallen, übernimmt. So zahlte die CNS im vergangenen Jahr nicht weniger als 548 Millionen Euro an Sachleistungen, um im Ausland durchgeführte medizinische Behandlungen, Analysen oder Pflegeleistungen zu erstatten. Das ist ein Rekord.

Für viele Versicherte ging es insbesondere darum, schneller in den Genuss einer MRTs zu kommen. Trotz der gestiegenen Anzahl von Geräten, die in Luxemburg in Betrieb sind (mittlerweile fast 15), und der Ausweitung der Zugangszeiten auf das Wochenende können die Wartezeiten für manche Patienten immer noch zu lang sein. Der Umweg über eine in Frankreich, Deutschland oder Belgien ansässige Praxis für medizinische Bildgebung ist dann eine mögliche Lösung.

Nur dass eine Textänderung darauf hindeuten konnte, dass die Nationale Gesundheitskasse seit Ende Juli ihre Erstattungen einschränken würde. Und die Befürchtungen der Versicherten stießen schließlich bei den luxemburgischen Ministern für Gesundheit und soziale Sicherheit auf offene Ohren. Paulette Lenert und Claude Haagen haben nun also die Dinge richtig gestellt. Und das ist ziemlich beruhigend!

Drittzahlerregelung ausgelöst

Die Erstattung für diese Art von Auslandsausgaben hängt nämlich davon ab, ob die Geräte “zu Hause” (gemeint ist Luxemburg) zugänglich sind. Je nach medizinischer Dringlichkeit kann es daher erforderlich sein, die Grenze zu überschreiten, um beispielsweise eine Magnetresonanztomographie durchzuführen. Mangels einer “angemessenen Frist” ist und bleibt diese Toleranz gültig.

Wer diese Art von Prüfung außerhalb des Großherzogtums ablegen möchte, muss also nicht vorher bei der CNS eine Genehmigung beantragen. Die Minister erinnerten jedoch daran, dass ein Antrag bei der Kasse bedeutet, dass man kein Geld für die Prüfung vorstrecken muss (natürlich nur, wenn die CNS die Prüfung genehmigt). Die Drittzahlerregelung wird dann automatisch für den Versicherten ausgelöst.

 

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