Die deutschen und luxemburgischen Finanzministerien stehen in Verhandlung über ihr Doppelbesteuerungsabkommen. Aktuell wird darüber verhandelt, die bisherige Grenze von 19 Tagen anzuheben. Im Oktober sind erste Gespräche erfolgt, die erste Verhandlungsrunde über eine potentielle Revision des Doppelbesteuerungsabkommens soll Ende November stattfinden, wie das deutsche Bundesfinanzministerium wissen lässt.

Wer die Bagatellgrenze jetzt oder künftig überschreiten will, sollte sorgfältig rechnen, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen.

Immer größer werdender Wunsch

Der Wunsch nach flexiblerem Arbeiten wird bei Grenzgängern und einheimischen Arbeitnehmern immer stärker- verständlich: berücksichtigt man, dass sich durch das Arbeiten im Home-Office ein langer Arbeitsweg und somit jede Menge Zeit einsparen lässt.

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Viele Pendler liebäugeln deshalb damit, die sogenannte Bagatellgrenze, bis zu der sich bei der Einkommensbesteuerung nichts ändert, zu überschreiten, bestätigt eine Expertin einer Steuerkanzlei in der Grenzregion.

“Grob kann man sagen, dass man auf Grundlage von 220 Arbeitstagen pro Jahr bei etwa 20 % Homeoffice-Tagen in Deutschland steuerlich bei plus minus null rausgeht“, erklärt die Steuerexpertin. Das sei das Ergebnis des Großteils der durchgeführten Simulationen bei unterschiedlichen Einkommen und Vermögenssituationen gewesen.

Konkret entspricht das 44 Tagen –abzüglich der Urlaubswochen, also in etwa einem Tag pro Woche. Etwaige Zeitersparnisse für den jeweiligen Arbeitsweg und die Aufwendungen für Benzin noch nicht mit einberechnet. Was natürlich ebenfalls wichtige monetäre und soziale Parameter sind.

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Individuelle Betrachtung ein Muss

Wie hoch die Steuerbelastung bei jedem persönlich genau ist, müsse aber ganz individuell betrachtet werden, betont die Steuerexpertin. Bereits kleine Änderungen – beispielsweise bei der Einkommenshöhe, dem Familienstand, Einkünften aus dem Ausland (etwa dem Einkommen des in Deutschland arbeitenden Ehepartners oder aus Vermietung und Kapitalvermögen) – können sofort zu einem anderen Ergebnis führen.

Ebenfalls ein essentieller Punkt: es muss beachtet werden, dass die Tätigkeit für den Luxemburger Arbeitgeber nicht zu mehr als 25 % im Wohnsitzland ausgeführt werden darf, da ansonsten die Sozialversicherungspflicht für den kompletten Arbeitslohn nach Deutschland wechselt.