Die neue Rahmenvereinbarung zur Telearbeit tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Mit ihrer Anwendung müssen Arbeitgeber nun jede von einem Grenzgänger regelmäßig ausgeübte Telearbeitstätigkeit bei der Zentralstelle für soziale Sicherheit (CCSS) melden.

Die Rahmenvereinbarung sieht zudem eine Übergangsfrist vor, die eine Abgabe dieser Erklärung bis zum 30. Juni 2024 ermöglicht.

Was sollte der Arbeitgeber tun ?

Zunächst einmal benötigt der Arbeitgeber ein Token, das ihm in den nächsten Tagen per Post zugeschickt wird. Jeder Arbeitgeber, der diesen Token nicht vor dem 1. Juli 2023 erhalten hat, kann sich an die CCSS wenden, um ihn zu beantragen.

Sobald die Informationen über das Online-Formular auf der neuen speziellen Website bereitgestellt werden, wird das CCSS die Anfragen gemäß dem Verfahren der neuen Rahmenvereinbarung zur Telearbeit bearbeiten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein ?

Zur Erinnerung: Nur Mitarbeiter, die die unten aufgeführten Bedingungen erfüllen, können von der Anwendung profitieren:

  • Der Mitgliedstaat des Sitzes des Arbeitgebers und der des Wohnsitzes des Arbeitnehmers müssen Mitunterzeichner sein.
  • Telearbeit darf ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat durchgeführt werden.
  • Die Telearbeitstätigkeit muss mindestens 25 % und weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ausmachen. Bleibt die Aktivität unter 25 %, gelten die üblichen europäischen Bestimmungen. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften müssen vom Wohnsitzmitgliedstaat festgelegt werden.
  • Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, sich mit der IT-Infrastruktur seines Arbeitgebers zu verbinden.
  • Der Arbeitnehmer darf in seinem Wohnsitzland oder in einem anderen Mitgliedstaat keiner anderen Tätigkeit nachgehen.

Zu beachten ist, dass Selbständige und Arbeitnehmer aus Drittstaaten von der Vereinbarung nicht betroffen sind. Personen, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, müssen die üblichen Bestimmungen der europäischen Vorschriften einhalten.