💸 Wer bezahlt was? 📑

Computer, Maus und Internetanschluss sind natürlich für jeden Arbeitnehmer, der im Telearbeitsverhältnis arbeitet, unverzichtbar. Aber sollten die Kosten für diese Geräte oder Dienstleistungen vom Unternehmen oder vom Arbeitnehmer getragen werden? Die Antwort ist klar: Bei regelmäßiger Telearbeit muss der Arbeitgeber die für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Mittel bereitstellen. Der Text legt sogar fest, dass das Unternehmen verpflichtet ist, die durch die Telearbeit verursachten Kosten (also die Kommunikationsrechnungen) zu übernehmen.

In Luxemburg ist nicht festgelegt, ob diese Entschädigung auf einer Rechnung oder einer monatlichen Pauschale beruhen muss. In jedem Fall ist es ideal, die eventuell vereinbarten Erstattungsmodalitäten entweder individuell oder für das gesamte Personal zu formalisieren.

Wenn sich die Telearbeit als gelegentlich erweist, kann die Ausrüstung vom Arbeitnehmer selbst bereitgestellt werden. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für das Unternehmen.

Im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion der (Tele-)Arbeitsausrüstung muss der Arbeitnehmer sein Unternehmen über das Problem informieren. Der Nutzer ist dann nicht für die Beschädigung der Geräte und Daten verantwortlich.

🧑🏾‍💻 Schluss mit der Telearbeit!❌

Da die gesundheitlichen Einschränkungen der Covid-Periode nun vorbei sind, basiert die Praxis der Telearbeit auf gegenseitigem Einvernehmen. Mit anderen Worten: Sowohl der Arbeitnehmer als auch sein Vorgesetzter können eine „Rückkehr ins Büro“ beantragen. Dies muss nicht unbedingt begründet werden.

Einige Unternehmen zögern übrigens nicht, die „Bedingungen für die Rückkehr“ (Fristen, Ort usw.) schwarz auf weiß in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Die Rückkehr in die Präsenzzeit sollte insbesondere für Personen in Betracht gezogen werden, die sich isoliert fühlen, weil sie aufgrund der Telearbeit von ihren Kollegen entfernt sind. Der Arbeitgeber, der für die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich ist, muss besonders aufmerksam (und reaktiv) auf diese Art von Unwohlsein reagieren.

⏰Das ist eine lange Zeit…

Im Laufe der Monate und der zunehmenden Verbreitung von Telearbeit wurde lange über das Recht auf Abschaltung diskutiert. Das ging so weit, dass dieser Begriff im Arbeitsgesetzbuch verankert und Geldstrafen für Unternehmen festgelegt wurden, die gegen diese Regelung verstoßen. Telearbeit ist jedoch nicht unvereinbar mit der Leistung (und damit der Bezahlung) von Überstunden.

Wenn der Auftrag dies erfordert, kann die Arbeitszeit über den üblichen Rahmen hinausgehen. Sowohl zu Hause als auch in der Werkstatt oder im Büro darf der gesetzliche Grenzwert jedoch nicht überschritten werden (+2 Stunden/Tag oder insgesamt 48 Stunden in einer Woche). Die Arbeit außerhalb der Unternehmensmauern rechtfertigt nach dem Gesetz keinen Missbrauch. Missbrauch sowohl in Bezug auf die Dauer als auch auf die Bezahlung dieser zusätzlichen Arbeitszeit.

 

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