Ein Urteil des luxemburgischen Arbeitsgerichts wird viele Fragen klären: Die Anzahl der Essensgutscheine, die ein Unternehmen seinen Beschäftigten geben kann, darf nicht zwischen der Zeit, die in Präsenzarbeit oder Telearbeit verbracht wird, unterscheiden. Der Lohnvorteil muss in beiden Fällen gleich sein, urteilte das Gericht.

So wurde ein Arbeitgeber im Großherzogtum Luxemburg dazu verurteilt, einem Arbeitnehmer Nachzahlungen zu leisten, dem ein Teil dieser Formeln unter dem Vorwand “vorenthalten” worden war, dass er seine Arbeitszeit teilweise zu Hause verbrachte. Der Kläger wurde sogar zu gesetzlichen Zinsen verurteilt.

Der Fall geht auf das Jahr 2021 zurück. Nach dem Ausbruch der verschiedenen Covid-Konfliktsituationen hatten die Vorgesetzten beschlossen, ihre Geschäftsordnung zu ändern und die außerhalb des Unternehmens verbrachten Tage von der Ticketvergabe auszuschließen. Insgesamt 2.160 Euro!

Die Information wurde von der Gewerkschaft ALEBA, die den Arbeitnehmer über seinen Anwalt unterstützt hatte, weitergegeben. Und die Nachricht dürfte sich schnell wie ein Lauffeuer verbreiten, da die Frage schließlich hier und da aufgetaucht war.

Noch immer unklar

Bereits 2015 hatte das luxemburgische Berufungsgericht entschieden, dass der Essensgutschein dem Arbeitnehmer die Einnahme einer Hauptmahlzeit während des Arbeitstages ermöglichen soll, ohne den “geografischen Rahmen” festzulegen. Das Arbeitsgesetzbuch hat diese (seit kurzem aufgewertete) Formel jedoch noch nicht in seinen Text aufgenommen, was manchmal Grauzonen hinterlässt.

Dies ist insbesondere der Fall, räumt beispielsweise die Arbeitsinspektion ein, im Rahmen des Mutterschaftsurlaubs.

Hinweis: Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

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