5 Tage (oder 40 Stunden): Dies ist das Recht, das in Luxemburg jedem Arbeitnehmer gewährt wird, der seine Arbeit unterbrechen möchte, um einem nahestehenden Menschen am Lebensende beizustehen. Dieses Recht wurde 2009 gesetzlich eingeführt, und im vergangenen Jahr konnten 482 Arbeitnehmer diese Freistellung in Anspruch nehmen.

Dieses unbekannte und doch so nützliche Recht ermöglicht es, nicht auf seinen Resturlaub zurückgreifen zu müssen, um einen Ehepartner (Ehefrau oder Partner), ein Kind oder einen Elternteil (einschließlich Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwester, Bruder, Schwager und Schwägerin), der an einer schweren Krankheit im Endstadium leidet, bis zu seinem letzten Atemzug zu begleiten.

Andere “Urlaube” ermöglichen es, nach dem Tod Zeit für die Trauer zu haben.

Wer dieses Recht beantragen möchte, muss zunächst persönlich oder über eine Mittelsperson seinen Arbeitgeber spätestens am ersten Tag seiner Abwesenheit mündlich oder schriftlich (per Fax, E-Mail oder SMS) informieren.

Anschließend sollte man sich an die Nationale Gesundheitskasse (CNS) wenden. Es ist die CNS, die diese Befreiung bestätigt. Die Krankenkasse muss ein spezielles Antragsformular erhalten, dem eine vom behandelnden Arzt unterzeichnete Bescheinigung über die Gewährung des Begleiturlaubs beigefügt werden muss.

Nach der Genehmigung des Antrags versendet die Behörde dann umgehend ein “Begleitheft”, das ausgefüllt werden muss.

Dieser Sonderurlaub darf nicht mehr als fünf Arbeitstage (oder 40h) pro Angehörigen und Jahr betragen. Der Angehörige ist jedoch nicht verpflichtet, diesen "Vorrat" auf einmal zu verbrauchen. Der Urlaub kann in mehreren Teilen oder in Teilzeit genommen werden; in diesem Fall muss mit dem Arbeitgeber eine Einigung über die Modalitäten erzielt werden.

Dieses Recht steht allen Arbeitnehmern zu, unabhängig davon, ob sie im Inland oder in einem Grenzgebiet wohnen, ob sie einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag haben, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Wird der Urlaub während der Probezeit beantragt, wird die Probezeit um so viele Stunden oder Tage verlängert, wie für die Begleitung benötigt werden.

Das Gesetz sieht auch vor, dass es nicht möglich ist, einen Mitarbeiter während dieses Urlaubs zu entlassen. Diese Zeit wird als Arbeitsunfähigkeitszeit betrachtet.

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