Von O bis O – also von Oktober bis Ostern, sollte man die Winterbereifung aufgezogen haben. Doch hält diese ‘Weisheit’ auch beim Gesetzgeber stand? Kann ein Bußgeld drohen? Wie sieht es mit dem Mindestprofil aus? Und was passiert eigentlich, wenn ich kein Frostschutzmittel im Kühler habe? Fragen über Fragen….

// Gilt in Luxemburg und in Deutschland eine Winterreifenpflicht?

Kurz und knapp: die Weisheit O bis O hat keine rechtliche Relevanz. Es kommt in beiden Ländern auf die jeweilige Situation, beziehungsweise die Straßenverhältnisse an.

In Luxemburg müssen alle auf den öffentlichen Verkehrswegen verkehrenden Fahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) mit 4 ordnungsgemäßen Winterreifen (Winterreifen, Allwetter- beziehungsweise Ganzjahresreifen mit einer M.S., M+S, M&S-Kennzeichnung oder dem Bergpiktogramm/Schneeflocke) ausgestattet sein.

Die Regelung gilt für alle Fahrer, unabhängig davon, in welchem Land das Fahrzeug zugelassen ist. Die Missachtung dieser Vorschrift wird mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung in Höhe von 74 Euro bestraft. Fahrzeuge, die entlang der öffentlichen Verkehrswege geparkt sind oder abgestellt wurden, sind hingegen nicht betroffen.

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Ebenso gibt es in Deutschland keine generelle Winterreifenpflicht, sondern es kommt auch hier auf die Situation an. Bei widrigen Straßenverhältnissen (wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) darf nur mit Winterreifen gefahren werden.

Welche Fahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht befreit?

Was Lkw und Linien- und Reisebusse angeht, so reicht es, wenn die Antriebsachsen mit Winterreifen ausgestattet sind. Das Gleiche gilt für Wohnmobile, deren amtlich zugelassene Höchstmasse 3,5 Tonnen überschreitet.

Die Winterreifenpflicht gilt nicht für Kleinkrafträder, Dreiräder, Leichtmotorfahrzeuge sowie Traktoren und selbstfahrende Maschinen. Außerdem gilt sie nicht für bestimmte Fahrzeugkategorien, wenn es für diese werkseitig keine Winterreifen gibt, Sonderfahrzeuge, wie Armee, Police, Feuerwehr, et cetera.

// Keine Winterreifen: Welches Bußgeld droht?

 Gesetzt den Fall, Sie fahren ohne Winterreifen, obwohl die Witterungsverhältnisse dies erfordern:

In Luxemburg: gebührenpflichtigen Verwarnung in Höhe von 74 Euro

In Deutschland: 60 Euro + 1 Punkt in Flensburg (mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer: 80 Euro + 1 Punkt in Flensburg // mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 100 Euro + 1 Punkt in Flensburg //  mit Unfall: 120 Euro + 1 Punkt in Flensburg)

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// Mindestprofil der Winterreifen

 Das Profil muss eine Tiefe von mindestens 1,6 Millimeter haben. Der luxemburgische Automobilclub ACL rät aber zu einem Mindestprofil von 4 Millimetern. Mit einer Kontrollvignette kann der tadellose Zustand der Reifen und Beleuchtung bestätigt werden.

Auch der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) weist darauf hin, dass das die 1,6 Millimeter nur ein gesetzlicher Mindestwert ist. Die Experten empfehlen aus Sicherheitsgründen mindestens 4 Millimeter Profiltiefe.

// Frostschutz, Beleuchtung und Co…

Des Weiteren sollten sie darauf achten, dass die Beleuchtung Ihres Fahrzeug intakt ist – wenn nicht, ist dies nicht nur gefährlich, es kann auch (gerade im Winter durch die verstärkten Kontrollen) Bußgelder mit sich bringen.

Wer hingegen vernachlässigt, seinen Kühler mit Frostschutzmittel auszustatten, den erwartet kein Bußgeld – im schlimmsten Fall horrende Werkstattkosten für den Einbau eines Neuen, wenn der alte Kühler durch Frost gerissen ist.

Wir wünschen Ihnen eine gute Fahrt!

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