In Luxemburg definiert das Gesetz Nachtarbeit als jede Arbeit, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens ausgeführt wird. Diese Zeit darf jedoch nicht für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen gelten. Im Hotel- und Gaststättengewerbe wird die Basis für Nachtarbeit um eine Stunde verschoben und beginnt erst ab 23 Uhr (und immer noch bis 6 Uhr morgens).

Das Personal, das in der Küche oder im Service arbeitet, ist im Übrigen die einzige Gruppe im Großherzogtum, die über ein spezielles Gesetz verfügt, das den Lohnzuschlag für diese zeitversetzte Arbeit regelt. So wird beispielsweise festgelegt, dass für jede Arbeit, die zwischen 1 Uhr und 6 Uhr geleistet wird, ein Zuschlag von 25 % gezahlt werden muss, entweder in Form von Freizeit oder in bar.

Für die anderen wird alles durch die Gesetzgebung zu kollektiven Arbeitsbeziehungen festgelegt. Und in jedem Fall darf der gewährte “Nachtbonus” nicht weniger als 15 % der normalen Stundenkosten betragen. Dabei ist jeder Zuschlag für Nachtarbeit steuerfrei, und zwar ohne jegliche Begrenzung.

Wenn Ihre Stelle für solche Arbeitszeiten in Frage kommt, können Sie auch Einsicht in den Tarifvertrag Ihres Unternehmens verlangen. Auch hier können die Zuschläge und Ausgleichszahlungen im Einzelfall festgelegt worden sein.

Verstärkter Schutz

Es ist zu beachten, dass die “Nachtarbeit” in der Großregion verschiedene Nischen kennt. Während sich jedes Nachbarland Luxemburgs auf die Endzeit der Maßnahme (6 Uhr) für den Beginn einigt, gibt es Verschiebungen. In Frankreich beginnt die Nachtarbeit in der Privatwirtschaft ab 21 Uhr, in Belgien um 20 Uhr, während auf deutscher Seite der Startpunkt meist auf 23 Uhr festgelegt wird.

Im Großherzogtum sollen fast 12 % der Beschäftigten von Abendarbeit betroffen sein. Neben dem Gaststättengewerbe betrifft dies am häufigsten die Industrie, die Logistik, das Reinigungsgewerbe oder die Gesundheitsberufe.

Für Nachtarbeiter, die an risikoreichen Arbeitsplätzen arbeiten oder erheblichen körperlichen/geistigen Belastungen ausgesetzt sind, sieht das Arbeitsgesetzbuch vor, dass sie nicht länger als acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum arbeiten dürfen.

Dieser Schutz wird durch medizinische Untersuchungen ergänzt, die häufiger durchgeführt werden als bei den meisten anderen Arbeitnehmern im Land. Wenn ein Arbeitnehmer für Nachtarbeit für untauglich erklärt wird, muss der Arbeitgeber ihn an einen geeigneten Arbeitsplatz am Tag versetzen.

Jeder Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, über ein Nachtstundenregister (oder eine spezielle Datei) zu verfügen. Die Verwaltung muss darin für jeden betroffenen Mann oder jede betroffene Frau die Gesamtheit der geleisteten Nachtarbeitsstunden und die dafür gezahlten Vergütungen kontrollieren können.

In ihrem letzten Sozialpanorama berichtete die Arbeitnehmerkammer, dass “der Anteil der Nachtarbeiter, ob gelegentlich oder regelmäßig, in Luxemburg seit etwa zehn Jahren relativ stabil geblieben ist”. Es handelt sich also um einen von acht Arbeitnehmern.