Die Ankündigung der Beendigung eines Arbeitsvertrags ist nie eine einfache Zeit. Im Großherzogtum ist die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitgebers nicht nur mit einer Kündigungsfrist, sondern auch mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Je länger die Beziehung zum Unternehmen (oder Konzern) bestanden hat, desto höher ist die Abfindung.

Diese Maßnahme gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte, nicht aber für Beschäftigte mit einem befristeten Vertrag. Um die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu messen, die für die Höhe der Abfindung maßgeblich ist, muss laut Arbeitsgesetzbuch die Zeit zwischen dem ersten Tag des Eintritts in das Unternehmen und dem Ablauf der Kündigungsfrist berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum umfasst auch Krankheitstage, Mutterschaftsurlaub und anderen außerordentlichen Urlaub.

Die Zahlung einer Abfindung ist eine Pflicht und keine Option für den Arbeitgeber, der kündigt. Nur bei einer Kündigung wegen schweren Fehlverhaltens oder wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags Anspruch auf eine normale Altersrente hat, ist er von dieser "Verpflichtung" befreit.

Im Großherzogtum hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der fristgerecht gekündigt wurde, dessen Arbeitsvertrag aber während der Kündigungsfrist von Rechts wegen endet, Anspruch auf eine Abfindung hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren nachweisen kann.

Berechnung über 12 Monate

Um die Höhe der Abfindung festzulegen, muss das Unternehmen den Durchschnitt der letzten zwölf Bruttomonatsgehälter berücksichtigen. Dies beinhaltet also nicht die Prämien und variablen Elemente, die das Gehalt ergänzen können.

Auf diese Abfindung wird keine Einkommenssteuer erhoben.

Und nein, nein, nein, im Falle eines freiwilligen Aus scheidens des Arbeitnehmers (Kündigung) wird die Abfindung nicht fällig.

 

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