Etwa 16 % der Beschäftigten im Großherzogtum haben einen Teilzeitvertrag unterschrieben. Dieser Anteil ist etwas geringer als der europäische Durchschnitt und bleibt hauptsächlich eine Besonderheit der Frauenerwerbstätigkeit. So sind 28 % der weiblichen Beschäftigten in Luxemburg in Teilzeit angestellt, während es bei ihren männlichen Kollegen nur 7 % sind. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei 27 Stunden pro Woche.

Unter bestimmten Umständen kann es vorkommen, dass ein Unternehmen einem seiner Mitarbeiter vorschlägt, in Teilzeit zu gehen. Unter dem Druck der Vorgesetzten und aus Unkenntnis der Rechtslage kann man sich dann gezwungen fühlen, diese Arbeitszeitverkürzung zu akzeptieren. Das Arbeitsgesetz erlaubt es jedoch, diese Änderung abzulehnen.

So kann sich ein Arbeitnehmer unabhängig von den vom Arbeitgeber angeführten Gründen (Verringerung der Aktivität, Neuorganisation einer Abteilung) dem Vorschlag widersetzen, eine Aufgabe in Teilzeit zu erledigen. Dies stellt weder einen schweren Fehler dar, der zu einer fristlosen Kündigung führt, noch ist es ein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Die gleiche Regel gilt übrigens auch im umgekehrten Fall. Ein Arbeitgeber kann auch den Vorschlag eines bereits teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters ablehnen, der um Zugang zu einer Vollzeitstelle mit 40 Stunden pro Woche bittet. Dies ist völlig legal und nicht anfechtbar.

Zwei Imperative

In Luxemburg wurde die Entscheidung getroffen, Teilzeitbeschäftigten die gleichen Rechte wie ihren Kollegen einzuräumen. Diese Nichtdiskriminierung betrifft vor allem die Vergütung (die bei gleicher Qualifikation und auf demselben Arbeitsplatz proportional sein muss). Die gleiche Fairness gilt für die Berechnung des Dienstalters, das somit nicht von der Anzahl der geleisteten Stunden abhängt.

Zusätzlich zu den “üblichen” Angaben muss jeder angebotene Teilzeitarbeitsvertrag unbedingt zwei Dinge erwähnen.

  1. die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
  2. die Verteilung dieser Arbeitsstunden auf die Woche

Änderungen an einem Teilzeitvertrag können nur mit Zustimmung beider Parteien vorgenommen werden. Dies gilt sowohl für die Verteilung der Stunden als auch für die Bedingungen für Überstunden.

Beachten Sie, dass die Leistung von Überstunden durch den Teilzeitbeschäftigten nicht dazu führen darf, dass seine tatsächliche Arbeitszeit über die gesetzliche Arbeitszeit (max. 48 Stunden/Woche) oder den Tarifvertrag des Beschäftigungssektors hinausgeht.

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