Verkäufer/innen, Verkaufsberater/innen, Lagerarbeiter/innen, Lagerverwalter/innen, kleine Hände, die Geschenkverpackungen herstellen: Es ist erstaunlich, wie viele Menschen derzeit in Handelsberufen eingestellt werden. Das sind die typischen Stellen für Studierende, die ihr Taschengeld aufbessern möchten.

In Luxemburg gelten im Arbeitsgesetzbuch ganz besondere Regeln für diese Kategorie von Arbeitnehmern. Auch wenn Weihnachten und der Winterschlussverkauf vor der Tür stehen, darf nicht davon abgewichen werden. In vier Grundsätzen dieses besonderen Arbeitsvertrags :

1/ Eine Altersbeschränkung

Im Großherzogtum gelten die Rechtsvorschriften für “Studentenjobs” sowohl für Schüler als auch für Jugendliche, die nach Erreichen der Volljährigkeit studieren, also für 15- bis 27-Jährige. In diesem Fall kann während der Schul- und Studienferien ein spezieller Vertrag abgeschlossen werden.

Die beschriebene Regelung gilt also für alle Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, die an einer Bildungseinrichtung in Luxemburg oder im Ausland (die Regelung gilt also auch für Grenzgänger) eingeschrieben sind oder regelmäßig an einem Vollzeitkurs teilnehmen. Wenn das Studium aus irgendeinem Grund seit weniger als vier Monaten abgebrochen wurde, kann der Arbeitgeber einen Vertrag “élève-étudiant” (Schüler-Student) in Betracht ziehen.

2/ Ein anderes Einkommen

Auch wenn diese Art von Auftrag immer ein Plus an Erfahrung darstellt, muss man wissen, dass die luxemburgischen Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, junge Arbeitnehmer (mit Schüler- oder Studentenstatus) mit dem sozialen Mindestlohn zu entlohnen…

Allerdings darf der in Frage kommende Lohn nicht weniger als 80 % von 75 % des Mindestlohns betragen. Und je nach Alter des Bewerbers muss eine Abstufung vorgenommen werden. Hier sind die niedrigsten gesetzlichen Bedingungen des Anstellungsvertrags:

Zur Information: Auf Antrag des Arbeitgebers sind Löhne, die einem Schüler/Studenten, der während der Schulferien beschäftigt ist, zuerkannt werden, von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt, wenn sie 16 € pro Stunde nicht übersteigen. In diesem Fall muss der Schüler/Student dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorlegen. Wenn der Lohn diesen Stundensatz übersteigt, wird auf das gezahlte Entgelt Quellensteuer einbehalten.

3 / Abschied vom bezahlten Urlaub

Der Schüler/Student hat keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 26 Tagen pro Jahr, kann aber unbezahlt Sonderurlaub in Anspruch nehmen, der vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Andererseits darf ein junger Mensch, der während seiner Ferien eingestellt wird, an Sonn- und Feiertagen arbeiten (mit dem für diese besonderen Tage geltenden gesetzlichen Einkommensniveau).

Bitte beachten Sie, dass Krankheitstage des Schülers/Studenten grundsätzlich nicht bezahlt werden. Es ist zu beachten, dass nur junge Menschen, die eine risikoreiche Tätigkeit ausüben müssen (Bedienung gefährlicher Maschinen, Arbeit in der Höhe usw.), einer vorherigen ärztlichen Untersuchung unterzogen werden müssen.

4/ Was ist mit befristeten Verträgen?

Natürlich ist es für Studierende auch möglich, sich in einer anderen Vertragsform einstellen zu lassen. Am häufigsten werden befristete Arbeitsverträge oder Zeitarbeitsverträge abgeschlossen. Da diese beiden Formen für den Personalverantwortlichen jedoch teurer sind (und somit auch lukrativer und schützenswerter für den Bewerber!), kann es sein, dass er Bewerbungen, die nicht angeben, dass sie über den Status eines Schülers/Studenten eingestellt werden möchten, nicht berücksichtigt... Aber man kann es ja mal versuchen!

Beachten Sie, dass ein befristeter Arbeitsvertrag für Studenten in der Arbeitszeit begrenzt ist (60 Stunden/Monat), aber auch während der Studienzeit abgeschlossen werden kann.

 

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