190.000 Euro sollten am Zoll vorbeigeschmuggelt werden – ohne Erfolg. Jetzt ermittelt die Steuerfahndung. Außerdem wurden zwei Bußgeldverfahren wegen Nichtanmeldens des mitgeführten Bargelds eingeleitet.

Die mobile Kontrolleinheit des Saarbrücker Zolls kontrollierte am 15. Mai 2013 an der Autobahn 8 bei Merzig mehrere Insassen in einem Reisebus. Unter anderem wurden auch zwei saarländische Reisende im Alter von 76 und 53 Jahren überprüft, die auf der Heimreise von Luxemburg waren.

Die Frage der Zöllner nach mitgeführtem Bargeld verneinten Mutter und Tochter. Doch ihre Körpersprache ließ die Beamten zweifeln. Beim Abtasten der Personen wurden am Körper, in der Unterwäsche, 140.000 Euro und 50.000 Euro aufgefunden. In der Handtasche der 76-jährigen Reisenden wurden außerdem Unterlagen gefunden, die auf ein Konto in Luxemburg schließen lassen.

Wegen des Verdachts der Kapitalertragssteuerhinterziehung übernahm die Steuerfahndung Saarbrücken die weitere Sachbearbeitung.

Gegen die beiden Reisenden wurde je ein Bußgeldverfahren wegen Nichtanmeldens des mitgeführten Bargelds eingeleitet. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
 

Hintergrundinfo

Jede Person, die mit Bargeld und dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzeigen.

Der Verkehr mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der EU wird in erster Linie durch die Kontrolleinheiten des Zolls an den Grenzen und im Landesinneren überwacht.

Wird man von Zollbediensteten bei einer Kontrolle zur Anzeige von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufgefordert, muss man Art und Wert des Bargelds beziehungsweise der gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich angeben sowie deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen.

Wer pflichtwidrig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.