In Luxemburg gibt es nach dem Gesetz vom 21. April 2004 für jeden Endverbraucher einen Rechtsanspruch auf eine Gewährleistung von zwei Jahren ab Tag der Lieferung oder des Erhalts der Ware.

Bei einem Mangel kann der Verbraucher Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen, ggf. auch einen Preisnachlass oder die Rückerstattung des Kaufpreises.

Wie der Verbraucherverband mitteilt, ist es in jüngster Zeit wiederholt zu irreführender Werbung auf diesem Gebiet gekommen.

  • Einige Verkäufer versuchen jedoch, das jedem Verbraucher gesetzlich verbriefte Recht auf Gewährleistung unzulässiger Weise einzuschränken.
  • Andere hingegen suchen, das vom Gesetz Geforderte als einen besonders vom jeweiligen Verkäufer gebotenen Kaufvorteil darzustellen.

Von einem zusätzlichen Vorteil für den Verbraucher könnte aber dann nur die Rede sein, wenn etwa der Verbraucher den Produktmangel nicht beweisen müsste. Laut Gesetz ist nämlich der Verbraucher dazu verpflichtet, sobald die Lieferung länger als sechs Monate zurückliegt.

Quelle:
“Die ULC warnt vor irreführender Werbung im Zusammenhang mit Garantien!“