Gemäß den Bestimmungen von Artikel L.121-9 des Arbeitsgesetzbuchs hat der Arbeitgeber die auf die Tätigkeit des Unternehmens zurückzuführenden Risiken zu tragen und der Arbeitnehmer für die Schäden einzustehen, die durch sein absichtliches Handeln oder durch seine grobe Fahrlässigkeit entstehen. Die Unternehmensrisiken sind daher vom Arbeitgeber zu tragen, der Herr seines Unternehmens ist.

Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber für von ihm verursachte Schäden wird daher bei absichtlichem Fehlverhalten schlagend.

Bei nicht absichtlichem Fehlverhalten besteht eine Haftung des Arbeitnehmers nur dann, wenn es sich um ein schweres Fehlverhalten oder eine besonders grobe Fahrlässigkeit handelt, oder wenn das Fehverhalten dem Vorsatz gleichzuhalten ist, in dem Sinn, dass, wenn der Täter auch den Schaden nicht herbeiführen wollte, er sich doch so verhalten hat, als wäre das sein Wille gewesen.

Die den Arbeitnehmer betreffende geforderte grobe Fahrlässigkeit, die erforderlich ist, um seine Haftung zu begründen, erfordert nicht das Begehen einer absichtlichen Tat, sondern stellt auf einen besonderen Mangel an Vorsicht, an Umsicht oder an Wachsamkeit ab, der die Verursachung eines Schadens zur Folge hatte.

Schadensfolgen, die aus mangelnder beruflicher Eignung des Arbeitnehmers resultieren, zählen zu den auf die Tätigkeit des Unternehmens zurückzuführenden Risiken, die der Arbeitgeber zu tragen hat.

Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für die Haftung des Arbeitnehmers betreffend die Schäden, für die er Ersatz begehrt.

In welchen Fällen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die von ihm verursachten Schäden Schadenersatz zu leisten?

Gemäß den Bestimmungen von Artikel L.121-9 des Arbeitsgesetzbuchs hat der Arbeitgeber die auf die Tätigkeit des Unternehmens zurückzuführenden Risiken zu tragen und der Arbeitnehmer für die Schäden einzustehen, die durch sein absichtliches Handeln oder durch seine grobe Fahrlässigkeit entstehen. Die Unternehmensrisiken sind daher vom Arbeitgeber zu tragen, der Herr seines Unternehmens ist.

Diese Schutzbestimmung für die Rechte des Arbeitnehmers gehört zur Unabdingbarkeit des Arbeitsrechtes, sodass der Arbeitnehmer nicht darauf verzichten kann, indem er vereinbart, für die Entschädigung für ihm zuzurechnende Vorgänge aufzukommen, die weder als willentliche Akte noch als auf seine grobe Fahrlässigkeit zurückzuführende Ereignisse zu qualifizieren sind.

Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass jede Klausel in einem Arbeitsvertrag, aufgrund derer ein Arbeitnehmer im Vorhinein zustimmt, für etwaige Schäden unabhängig von ihren Ursachen und seinem etwaigen Fehlverhalten aufzukommen, nichtig wäre, insofern als eine solche Klausel die Haftpflicht des Arbeitnehmers über die gesetzlichen Grenzen hinaus erweitern würde.

Die Rechtsprechung hat die Gesetzesbestimmung so ausgelegt, dass eine Haftung des Arbeitnehmers für die dem Unternehmen entstandenen Schäden und Verluste nur in den Fällen gegeben ist, in denen der Arbeitnehmer ein schweres Fehlverhalten gesetzt hat, das dem Vorsatz gleichzuhalten ist, wobei grobe Fahrlässigkeit als einem solchen Fehlverhalten entsprechend angesehen wird.

In der Rechtsprechung wurde auch anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit kein willentliches Handeln erfordert, sondern auf einen besonderen Mangel an Vorsicht, an Umsicht oder an Wachsamkeit abstellt, der die Verursachung eines Schadens zur Folge hatte.

Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für einen willentlichen Akt oder grobe Fahrlässigkeit, durch die ihm ein Schaden entstanden ist.

Die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers betrifft nicht nur die materiellen Schäden, die der Arbeitnehmer an den Werkzeugen, Materialien und Anlagen des Unternehmens verursacht hat, sondern auch den Schaden, den der Arbeitnehmer durch Verletzung einer beliebigen Verpflichtung verursacht hat. (Quelle: ITM)