Die Rahmenvereinbarung wurde abgeschlossen für die Arbeitgeberseite von der Union des Entreprises Luxembourgeoises (UEL) und für die Arbeitnehmer von OGB-L und LCGB.
Sie folgt damit der auf europäischer Ebene getroffenen Vereinbarung über Telearbeit vom 16.7.2002. Sie soll für alle Luxemburger Unternehmen gelten und ist auf drei Jahre befristet.

Telearbeit wird definiert als die Ausführung von Arbeiten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages, wobei diese mittels Informationstechnik nicht in den Räumen des Unternehmens, sondern woanders, insbesondere beim Arbeitnehmer zu Hause erfolgt.

Die Entscheidung für Telearbeit ist für beide Seiten freiwillig und ist zu vereinbaren, sei es beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, sei es durch Abänderung eines bestehenden.

Die Telearbeiter dürfen im Vergleich zu den normalen Beschäftigten desselben Typs nicht ungleich behandelt werden, was ihre vertraglichen Ansprüche angeht, sei es Vergütung, sei es Beförderung oder Weiterbildung.

Es obliegt dem Arbeitgeber, den Schutz der vom Arbeitnehmer zu bearbeitenden Daten zu regeln. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm damit auferlegten Datenschutz Richtlinien einzuhalten.

Es obliegt dem Arbeitgeber, die Arbeitsmittel und die erforderliche technische Infrastruktur auf seine Kosten vorzusehen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, damit pfleglich umzugehen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Arbeitsschutz und Sicherheits Richtlinien bezüglich Arbeiten am Bildschirm informieren. Es obliegt dem Arbeitnehmer, diese entsprechend praktisch umzusetzen.

Der Telearbeiter organisiert seine Arbeit entsprechend den Verpflichtungen, die sich aus dem Arbeitsvertrag und den Rahmenvereinbarungen ergeben. Der Arbeitsvertrag sieht ausdrücklich vor, wann der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar sein muss. Die Arbeitsmenge und die Kriterien ihrer Bewertung sind dieselben, wie sie bei der Arbeit innerhalb des Unternehmens angewandt werden.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass der Telearbeiter nicht von den anderen Beschäftigten des Unternehmens isoliert wird und Zugang zu den Informationen innerhalb des Unternehmens behält.

Es wird die Möglichkeit offen gehalten, dass beide Vertragsparteien sich darüber verständigen, zur normalen Form der Beschäftigung zurückzukehren, selbst wenn der Arbeitsvertrag von vornherein als Telearbeitsvertrag abgeschlossen worden war.

Die Sozialpartner fordern die Regierung auf, diese Rahmenvereinbarung auf nationaler Ebene als für alle verbindlich zu erklären.

Ungelöste Fragen

Die Sozialpartner konnten die Fragen der Sozialversicherung und der Vermeidung der doppelten Besteuerung nicht lösen, da diese in die Zuständigkeit der betreffenden Regierungen fällt.
Sie merkten jedoch an, dass Telearbeit (zumindest im Falle Luxemburgs) praktisch kaum interessant ist, wenn die derzeit geltenden Grundsätze (Sozialversicherung und Besteuerung in dem Land, wo der Arbeitsplatz liegt) ungeändert Anwendung finden.

Télétravail – convention