Im Mai 2024 stehen in Luxemburg einige Feiertage an: Mittwoch, der 1. Mai (Tag der Arbeit), Donnerstag, der 9. Mai, der doppelt zählt (Europatag und Christi Himmelfahrt), und Montag, der 20. Mai (Pfingstmontag). Für manche Menschen ist dies eine gute Gelegenheit, sich einen günstigen Urlaub zu organisieren. Für Tausende von Arbeitnehmern bedeutet dies jedoch, dass sie ihre Arbeit im Schichtdienst verrichten müssen.

Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer in sogenannten Saisonbranchen, wie z. B. in Freizeitanlagen, Fremdenverkehrsbüros, Hotels, Restaurants oder Schankwirtschaften. Die einen arbeiten, während die anderen mitten in der Woche das Recht auf Faulenzen haben werden. Eine „Ungleichheit“, die das luxemburgische Gesetz bei der Art und Weise berücksichtigt, wie der Feiertag „nachgeholt“ werden kann.

So richtet sich seit Mitte der 70er Jahre ein spezieller Text an diese Personalkategorie. Und die gesetzlich festgelegten Ausgleichszahlungen sind vielfältiger als die gemeinsame Situation der anderen Angestellten.

11 Feiertage, die zählen

So kann für diese Saisonarbeiter (die stunden-, wochen- oder monatsweise bezahlt werden) die Arbeit an einem der 11 gesetzlichen Feiertage im Großherzogtum die Gewährung von zwei zusätzlichen bezahlten Ruhetagen zur Folge haben. Diese Tage müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Feiertag genommen werden.

Ein Feiertag, der von einem Saisonarbeiter nicht begangen wird, kann auch dazu führen, dass der Arbeitgeber zwei bezahlte Ruhetage gewährt, die zum regulären Urlaubsanspruch der betreffenden Person hinzukommen können.

Im Falle eines Arbeitnehmers, der an allen Luxemburg zuzurechnenden Feiertagen arbeiten müsste, kann eine Formel in Betracht gezogen werden, die einen halben bezahlten Ruhetag pro Woche vorsieht. Diese Zeit wird der gesetzlichen wöchentlichen Ruhezeit hinzugefügt.

Im Großherzogtum gibt es auch eine Ausnahme für junge Arbeitnehmer, wie z. B. Jugendliche, die eine Lehre absolvieren. Diese dürfen grundsätzlich nicht an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden.

Nur in einem „Fall höherer Gewalt“ oder „wenn die Existenz oder die Sicherheit des Unternehmens es erfordern“ kann ein Arbeitgeber eventuell eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Er muss dann den Direktor der Arbeitsaufsichtsbehörde (ITM, Inspection du travail) unter Angabe der Gründe für die Arbeit informieren.

In der Rubrik STELLENANZEIGEN finden Sie Dutzende von Jobangeboten