Ein Arbeitgeber bzw. die Führungskräfte (wie z.B. Filial- und Abteilungsleiter), denen er arbeitsvertraglich Anweisungsbefugnisse übertragen hat, tragen für das Wohl des Betriebes und damit auch für die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter die gesetzliche Verantwortung.

Daher sind zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie für deren Befolgung Sorge zu tragen.

Um den damit verbundenen Arbeitsaufwand zu reduzieren, soll der Arbeitgeber die Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren fördern.

Dies geschieht vor allem in Form der Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten (travailleur désigné).

Die Ernennung des Sicherheitsbeauftragten

Die Anzahl der pro Betriebsstätte erforderlichen Sicherheitsbeauftragten richtet sich sowohl nach der Anzahl der dort Beschäftigten als auch nach der Anzahl der Risikoposten.

Gemäß der Großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 sind die Betriebe in 7 Klassen eingeteilt, wodurch das Profil (Schulausbildung und Berufserfahrung) des Sicherheitsbeauftragten bestimmt wird.

Die Ernennung von Sicherheitsbeauftragten obliegt dem Unternehmer. Ist ein Betriebsrat (comité mixte) ernannt, muss der Unternehmer diesem Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Ernennung des Sicherheitsbeauftragten geben. Die letzte Entscheidung trifft jedoch der Unternehmer.

Nur wer als Sicherheitsbeauftragter mit Überzeugung und Interesse an seine Aufgaben herangeht, kann gute Arbeit leisten. Vor der Ernennung sollte der Arbeitgeber deshalb mit dem Mitarbeiter seiner Wahl das Vorhaben besprechen, um ihn für die Aufgabe zu gewinnen und zu begeistern. Angesichts der wichtigen Aufgaben, die der Sicherheitsbeauftragte zum Wohle aller Beschäftigten und zur Unterstützung des Unternehmers und seiner Führungskräfte zu erfüllen hat, ist eine Ernennung gegen den Willen des Betroffenen wenig sinnvoll. Im Übrigen ist der Mitarbeiter von Rechts wegen nicht verpflichtet, die Ernennung zum Sicherheitsbeauftragten anzunehmen.

Bis zu einer bestimmten Betriebsgröße (bis 49 Arbeitnehmer) kann der Arbeitgeber selbst die Funktion des Sicherheitsbeauftragten erfüllen, sofern er den hierzu notwendigen gesetzlichen Bedingungen genügt und er sich die notwendige Zeit dazu nehmen kann.

Auswahlkriterien

Da der Sicherheitsbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich nicht weisungsbefugt ist, ist er allein auf seine Fachkunde im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie auf seine persönliche Autorität angewiesen. Neben der fachlichen Anerkennung auf seinem Hauptarbeitsgebiet ist ein gutes Verhältnis zu dem Arbeitgeber, den Führungskräften und seinen Kolleginnen und Kollegen die erste Voraussetzung für seine erfolgreiche Tätigkeit. Er sollte außerdem Lebens- und Berufserfahrung haben und über Einfühlungsvermögen, Überzeugungskraft, Verantwortungsgefühl verfügen sowie seiner Aufgabe Interesse entgegenbringen.

Es erscheint wenig sinnvoll, eine Führungskraft zum Sicherheitsbeauftragten zu ernennen, da der Sicherheitsbeauftragte ja gerade auch die Vorgesetzten bei ihrem Bemühen um Arbeitssicherheit unterstützen soll.

Aufgaben

Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber und die Führungskräfte bei der Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Er ist zudem ständiger Ansprechpartner für die Mitarbeiter und kann deren Anliegen weiter vermitteln und die Mitarbeiter beraten.

Darüber hinaus sollte der Sicherheitsbeauftragte ein Vorbild in Sicherheitsfragen sein.

Er muss in der Lage sein:

    • die allgemeine Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auszuüben und zu organisieren;
    • eine unternehmensspezifische Strategie für die Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu definieren;
    • die Arbeitsmethoden und die eingesetzten Mittel zu überwachen sowie die Risiko-Bewertungen und –Studien und die Bestimmungen betreffend die Unfallvermeidung;
    • regelmäßige Sicherheitsbesichtigungen durchzuführen;
    • die Sicherheitsregister und die Wartungsbücher zu führen;
    • die Sicherheits-, Gesundheits-, Benachrichtigungs-, Alarm-, Eingriffs- und Evakuierungspläne auszuarbeiten, auf dem aktuellen Stand zu halten und bekannt zu machen;
    • Evakuierungsübungen vorzubereiten, zu organisieren und zu leiten;
    • die Situation des Unternehmens oder des Betriebs im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu beurteilen;
    • mit dem Gewerbeaufsichtsamt (Inspection du Travail et des Mines), den Kontrollorganismen und dem für das Unternehmen zuständigen Amt für Gesundheit am Arbeitsplatz (Service de Santé au Travail) und mit anderen Kontrollbehörden im Bereich der Sicherheit und Gesundheit sowie mit den Rettungsdiensten bei einem Unfall oder Feuer Verbindung zu halten.

 

Bei verständnisvoller und intensiver Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Führungskräften, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragten lässt sich die gemeinsame Aufgabe meistern, Unfälle zu verhüten.

Verantwortung

Mit der Ernennung zum Sicherheitsbeauftragten ist die Übertragung einer Weisungsbefugnis nicht automatisch verbunden. Der Sicherheitsbeauftragte kann also von sich aus keine Anweisung erteilen, auch dann nicht, wenn er massive Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften feststellt.

Er kann nur aufklären, überzeugen, drängen. Deshalb trägt er keine Verantwortung für die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Diese trägt der Unternehmer, Vorgesetzte und andere Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zur Aufgabe gemacht hat.

Der Arbeitgeber kann jedoch auch dem Sicherheitsbeauftragten solche Befugnisse übertragen.

Besitzt der Sicherheitsbeauftragte aufgrund seiner betrieblichen Stellung, z.B. als Hausmeister, einen bestimmten Verantwortungsbereich, so bleibt dieser von seiner Ernennung zum Sicherheitsbeauftragten unberührt.

Ausbildung

Die vielfältigen Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten verlangen Kenntnisse und Fähigkeiten, die von dem Arbeitsministerium in einer speziellen Sicherheitsbeauftragten-Ausbildung praxisnah und handlungsorientiert vermittelt werden.

In Zusammenarbeit mit der Handelskammer, der Handwerkskammer, der Vereinigung der luxemburgischen Sicherheitsbeauftragten (ATDL) und den staatlichen Instanzen wurden die verschiedenen Bildungsgänge für angehende Sicherheitsbeauftragte ausgearbeitet und im August vom Arbeits- und Beschäftigungsminister im Mémorial veröffentlicht.

Der Arbeitgeber genügt seiner Pflicht, indem er den ernannten Sicherheitsbeauftragten an dieser Ausbildung anmeldet, ihn an den Ausbildungstagen Fortbildungsurlaub gewährt und die Teilnahmegebühr übernimmt.

Das Ausbildungskonzept für Sicherheitsbeauftragte umfasst folgende Lehrgänge:

Eine Basisausbildung, die je nach Größe und Aktivität des Betriebes zwischen 4 und 48 Stunden variieren kann.

In der Basisausbildung steht der rechtliche Rahmen im Vordergrund.

Eine Spezialausbildung, die je nach Größe und Aktivität des Betriebes zwischen 8 und 118 Stunden variieren kann.

Diese Lehrgänge vermitteln dem angehenden Sicherheitsbeauftragten Wissen über die für ihn wichtigen besonderen Risiken, die der Natur seines jeweiligen Betriebes entsprechen.

Diesen Ausbildungsgängen schließen sich ergänzende Ausbildungsmaßnahmen von insgesamt 4 bis 10 Stunden an, jeweils in einem Zeitraum von fünf Jahren.

Der Sicherheitsbeauftragte – Le travailleur désigné