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Forum / Steuern und Finanzen

Weiterversicherung Rente in Luxemburg  

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Céline Garros
31 Messages

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8 Jahren  ago  

Hallo zusammen, kann mir jemand zu diesem Thema Pro- und Konta Punkte für Alternative 1) und 2) nennen ?

Folgenden Situation: Arbeitnehmer arbeitet z.Z. in Lux geht jedoch zurück nach Deutschland und hat folgenden Wahlmöglichkeit 100 Euro für die Rente zu investieren:

1) bAV als Direktversicherung 248 Brutto, Nettobelastung ca. 100 Euro. Aber nachgelagerte Besteuerung bei Rentenbeginn.

oder 2) (weitere) 100 Euro in die Luxemburger Rente (CCSS /CNAP) als Freiwillige Versicherung . Versteuerung wäre hier nach momentaner Rechtslage in Lux. (Der Mindestbeitrag liegt bei ca. 310 Euro kann jedoch auf das doppelte aufgestockt werden.)

Vielen Dank 🙂


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Gregorymix
0 Messages

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8 Jahren  ago  

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danke


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weasley
D | 14 Messages

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4 Jahren  ago  

Wo finde ich eine Begründung/Urteil, dass die freiwilligen Beiträge zur lux Rentenversicherung CCSS in der BRD voll abzugsfähig sind?  Benötige eine Begründung für das FA. 


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weasley
D | 14 Messages

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4 Jahren  ago  

Hab es gefunden 🙂 

Beiträge zur freiwilligen luxemburger Rentenversicherung jetzt in Deutschland abziehbar

Ehemalige Grenzgänger können weiterhin freiwillig in die luxemburgische Rentenversicherung einzahlen. Damit erhalten sie ihren Rentenanspruch, als würden sie weiterhin Grenzgänger sein.

Diese Beiträge können seit dem Erlaß des Bundesfinanzministerums vom Dezember 2017 nun auch in der deutschen Steuererklärung wie gesetzliche Beiträge angesetzt werden. Bislang hatten die Finanzämter dies abgelehnt mit der Begründung, die luxemburger Renten würden  schließlich auch nicht in Deutschland versteuert. Der Erlaß geht wiederum zurück auf das Urteil des EuGH in der Sache Bechtel.

Voraussetzung ist, dass die Beiträge nicht schon in der luxemburger Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht wurden. Das ist bei ehemaligen Grenzgängern der Fall.

Nicht abzugsfähig wären daher freiwillige Rentenbeiträge von Grenzgängern, da diese ja in der luxemburger Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Ob dies so bleibt ist fraglich, da eine Gesetzänderung geplant ist.

Aktuell sollten Grenzgänger diese Abzugsmöglichkeit nutzen.

 

http://www.wonnebauer.de/site/grenzgaenger/steuernindeutschland/


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MischMasch
Trier | Deutschland | 314 Messages

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4 Jahren  ago  

meines Erachtens sind das Altersvorsorgeaufwendungen, die absetzbar sind. Zu beachten sind allerdings die Höchstbeiträge!

https://www.steuernetz.de/lexikon/steuerlich-beguenstigte-versicherungen -> Beiträge nicht nur für deutsche Versicherungen abziehbar


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Pendix
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4 Jahren  ago  

An welcher Stelle hast du die freiwilligen Beiträge denn in der deutschen Steuererklärung angegeben?


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Nc Schmtt
6 Messages

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4 Jahren  ago  

Ich hab mit der freiwilligen Weiterversicherung in Luxemburg folgende Erfahrungen bei der deutschen Steuererklärung gemacht.

Im Steuerbescheid wurde mir nun mitgeteilt, dass der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Meiner Meinung nach sind diese Vorsorgeaufwendungen allerdings als „gesetzliche Rentenversicherungen“ (Sonderausgaben) anzusehen. Beiträge in eine ausländische gesetzliche Rentenversicherung fallen ebenfalls darunter (nach meiner Recherche: BMF-Schreiben 13.8.2013, Rz. 4, Quelle: https://www.frag-einen-steuerprofi.de/Freiwillige-Beitr%C3%A4ge-zur-gesetzlichen-Rentenversicherung-im-EU-Ausland__f35134.html). Daher wären diese doch als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung absetzbar (Zeile 6, Formular Vorsorgeaufwand), oder? Dort habe ich sie auch aufgeführt. Das Finanzamt lehnt jedoch aus o.g. Gründen ab und teilt nur mit, dass die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft sind.

Was ist hier richtig? Lohnt hier ein Einspruch gegen den Steuerbescheid? Hat jemand Erfahrungen gemacht?


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Gitarre
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4 Jahren  ago  

Die Höhe der


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Gitarre
9 Messages

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4 Jahren  ago  

Die Höhe der maximalen monatlichen Einzahlungen wird individuell ermittelt, ist abhängig vom höchsten Verdienst in Luxemburg in den letzten Jahren. Die Höhe des Betrages kann jährlich im Januar abgeändert werden.