Die Familienleistungen gestalten sich je nach Ihrer familiären, beruflichen, Wohnsituation usw.
So kann zum Beispiel ein Grenzgänger entsprechend seiner beruflichen Situation, der seines Ehepartners, der Zugehörigkeit seiner Kinder zum Haushalt usw. gewisse Familienleistungen beanspruchen.

Um zu wissen, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben, wenden Sie sich am besten direkt an die Zukunftskasse (CAE, Caisse pour l’avenir des enfants), bei welcher Sie dann Ihre persönliche Situation darlegen können.

Im Großherzogtum Luxemburg ist die CAE als öffentlich-rechtliche Anstalt für die Verwaltung sämtlicher Familienleistungen zuständig. Ihr jährliches Budget liegt bei über 1,1 Milliarden Euro.

Geburtsbeihilfe

Die Geburtsbeihilfe wird Frauen gewährt, die anhand zwingend vorgeschriebener Untersuchungen und entsprechender ärztlicher Bescheinigungen nachgewiesen haben, dass eine regelmäßige medizinische Überwachung und Kontrolle ihrer Schwangerschaft, der Entbindung und anschließend ihres Kindes bis zum Alter von 2 Jahren erfolgt ist.

Die Zulage für die Zukunft der Kinder

Die Zulage für die Zukunft der Kinder ist ein Recht des ansässigen Kindes, d.h. das Kind muss seinen rechtmäßigen Wohnsitz und seinen effektiven Aufenthalt in Luxemburg haben.
Um von der Zulage profitieren zu können, die zum 1. August 2016 eingeführt wurde, muss das Kind an dem Datum oder später zur Welt gekommen sein, der Antragsteller muss zu dem Datum oder später in Luxemburg ein Arbeitsverhältnis eingegangen sein, oder der Antragsteller muss sich zu dem Datum oder später in Luxemburg niedergelassen haben.

Schulanfangszulage

Im August wird Kindern im Alter von mindestens 6 Jahren, die den Grundschulunterricht besuchen, eine Schulanfangszulage gewährt.
Diese Zulage soll dazu dienen, die außergewöhnlichen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schulanfang aufzufangen.
Die Höhe der Zulage ist je nach Alter des Kindes unterschiedlich.
Während des Kalenderjahres, in dem der allgemeine oder technische Sekundarunterricht abgeschlossen wird, entfällt sie und wird nicht weitergezahlt.

Sonderzulage für ein behindertes Kind

Die Sonderzulage für ein behindertes Kind stellt eine finanzielle Beihilfe im Hinblick auf die Mehrausgaben dar, die durch die Behinderung des Kindes entstehen. Diese monatliche Leistung wird behinderten Kindern zusätzlich zum eigentlichen Kindergeld gewährt.

Kindergeld

Das Kindergeld ist eine finanzielle Beihilfe, die Familien bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützen soll, indem ein Ausgleich für familienbedingte Kosten gewährt wird, d. h. für die Kosten, die für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes anfallen.

Kinderbonus

Der Kinderbonus ist eine Steuerermäßigung für Kinder, die auf Jahresbasis berechnet wird.
Hinsichtlich der Höhe des Kinderbonus sind die Eckdaten der Sozialversicherung maßgebend.