Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Bescheinigung unerlässlich

Wichtig ist eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers.
Diese gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert – also in die Bemessungsgrundlage einbezogen – wird. Dementsprechend erklären sich Arbeitnehmer damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem sie die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.

Das bedeutet, wer vor der Pandemie bereits im Home-Office gearbeitet hat und den Lohn entsprechend in Deutschland versteuert hat, dies auch weiterhin so handhaben muss.
Lediglich die Grenzgänger, die aufgrund von Corona von Deutschland aus arbeiten, versteuern ihren Lohn weiterhin so, als ob sie physisch in Luxemburg anwesend gewesen wären.

Vereinbarung rückwirkend und bis mindestens zum Jahresende

Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.12.2020 und verlängert sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird.
Die Vereinbarung v. 7.10.2020 ersetzt die Vereinbarung v. 3.4.2020.

Qualifikation von Kurzarbeitergeld

Zudem wird darauf hingewiesen, dass über diese Vereinbarung hinaus zur Auslegung des Abkommens Einvernehmen darüber besteht, dass das in Deutschland ausgezahlte “Kurzarbeitergeld” sowie die in Luxemburg ausgezahlten „Beträge wegen Kurzarbeit (chômage partiel)“ als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Abkommens zu qualifizieren sind.

Die komplette Verständigungsvereinbarung gibt es hier zum nachlesen.