Wer seinen Arbeitgeber rechtsgültig über eine Berufskrankheit gemeldet informiert hat und den Arbeitgeber
gleich am 1. Tag der Abwesenheit darüber in Kenntnis gesetzt hat und spätestens  am 3. Tag ein entsprechendes ärztliches Attest eingereicht hat, genießt erstmal einen Kündigungsscgutz.
Der Kündigungsschutz gilt dann innerhalb einer Grenze von 26 Wochen ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.

Unternehmen mit maximal 25 Mitarbeitern

Sieht der Arbeitgeber keine Chance auf eine Wiedereingliederung, darf er dem Arbeitnehmer nach Ablauf von 26 Wochen ordentlich kündigen bzw. ihn entlassen.

Die interne Wiedereingliederung bestünde dabei aus einer Zuweisung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens zu einem anderen Arbeitsplatz oder einer anderen Arbeitsregelung, die an seine verbleibenden Fähigkeiten angepasst sind.
Die Eignung für diesen neuen Arbeitsplatz muss vom zuständigen Arbeitsmediziner festgestellt werden.

Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz integrieren oder aber die Arbeitsregelung anpassen.
Jede Entlassung während interner Wiedereingliederung wird als missbräuchlich qualifiziert.
Jede Entlassung innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung über interne Wiedereingliederung ist nichtig und unwirksam.

Wichtig: Eine Kommission, die dem Ministerium für Arbeit und Beschäftigung unterstellt ist, kann den Arbeitgeber von der internen Wiedereingliederung befreien und eine externe Wiedereingliederung vorsehen.

Grenzgänger müssen Ausdruck erfragen

Da es für Grenzgänger nicht immer möglich ist, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der von den Bestimmungen der CNS vorgesehenen Form zu erhalten, erhalten Sie hier einige Empfehlungen zur Vereinfachung der Arbeitsunfähigkeitserklärung:

Seit dem 01.10.2021 ist in Deutschland die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt worden.
Ärzte in Deutschland übermitteln die Arbeitsunfähigkeit deutscher Versicherter direkt elektronisch an die deutschen Krankenkassen.
Um ihre Arbeitsunfähigkeit bei der CNS zu melden, müssen Versicherte in Luxemburg, die einen Arzt in Deutschland aufsuchen, diesen bitten, ihnen einen Ausdruck der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszuhändigen.

Matrikelnummer muss korrekt angegeben werden

Wichtig: Die 13-stellige luxemburgische Matrikelnummer (Geburtsjahr+Monat+Tag+5 persönliche Ziffern) ist erforderlich, um die ärztliche Bescheinigung korrekt registrieren zu können.
Wenn diese Nummer vom ausländischen Arzt nicht auf der ärztlichen Bescheinigung angegeben wurde, kann der Versicherte sie beifügen, jedoch außerhalb der dem Arzt vorbehaltenen Rubriken des Formulars.