Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die in Deutschland beim Kauf oder Bau von Immobilien fällige Grunderwerbssteuer gebilligt. Nach einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss darf die Steuer zusätzlich zur Mehrwertsteuer auch auf Bauleistungen erhoben werden. (Az: C-C 156/08)Bei bebauten Grundstücken wird die Grunderwerbssteuer nicht nur auf den Wert des Grundstücks, sondern auch den des darauf stehenden Hauses fällig. Gleiches gilt, wenn ein unbebautes Grundstück und noch ausstehende Bauleistungen in einem “einheitlichen Vertragswerk” vereinbart werden, wie dies bei größeren Unternehmen oder Bauträgern üblich ist.Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar 2004 für 73.870 Euro ein noch unbebautes Grundstück im niedersächsischen Ronneburg gekauft. Im gleichen Vertrag war der Bau eines Einfamilienhauses für 196.544 Euro durch ein mit der Grundstücksgesellschaft verbundenes Bauunternehmen geregelt. Entsprechend den deutschen Regelungen erhob das Finanzamt die Grunderwerbssteuer von 3,5 Prozent auch auf die geplante Bauleistung.Dagegen wehrte sich das Ehepaar: Die Steuer dürfe nur auf den Wert des Grundstücks selbst erhoben werden. Weil auf die Bauleistungen auch Mehrwertsteuer zu zahlen sei, führe die Grunderwerbssteuer sonst zu einer rechtswidrigen Doppelbesteuerung. Das Niedersächsische Finanzgericht legte den Streit dem EuGH vor.Der wies die Bedenken nun ab: Schon nach bisheriger Rechtsprechung dürften Vorgänge auch mehreren Steuern unterworfen werden, betonten die Luxemburger Richter. Unzulässig sei lediglich eine weitere Steuer, die der Mehrwertsteuer entspricht. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Grunderwerbssteuer sei keine allgemeine Steuer, sondern werde nur auf Immobilien erhoben. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer werde zudem ohne Vorsteuerabzug der gesamte Preis und nicht nur der vom Bauunternehmen geschaffene “Mehrwert” erfasst.