Es gibt keine Nachtarbeit und keine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden. Dies sind nur zwei Beispiele für die Bereitschaft Luxemburgs, schwangere Frauen zu schonen. In einem Punkt ist das Arbeitsgesetzbuch aber auch formell: Eine schwangere Arbeitnehmerin darf nicht fristlos gekündigt werden.

Um in den Genuss dieser sozialrechtlichen Schutzregelung zu kommen, muss eine schwangere Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber « so früh wie möglich » über ihre Schwangerschaft informieren. Das Gesetz legt fest, dass die Vorgesetzten mindestens mindestens 10 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin”  informiert werden müssen .

Die Warnung vor der Schwangerschaft erfolgt nach Erhalt eines ärztlichen Attests, das per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden muss (oder, wenn möglich, persönlich gegen Unterschrift übergeben werden kann). Das ist der “Schutzschild” gegen Vertragsbruch.

Zwei Ausnahmen

Die Austragung eines Babys ist jedoch keine absolute Garantie dafür, nicht entlassen zu werden. So hat eine werdende Mutter im Falle eines nachgewiesenen schweren Fehlverhaltens keine besonderen Vergünstigungen. Dies kann also z. B. nach einem Diebstahl, unentschuldigten Fehlzeiten, mutwilliger Zerstörung oder Beleidigungen von Kollegen der Fall sein.

Es kann auch sein, dass die Kündigung ausgesprochen wird, bevor die Stelleninhaberin von ihrer Schwangerschaft erfahren hat. Auch hier spielt das Gesetz den Damen in die Hände. So besagen die Texte, dass der Schwangerschaftsnachweis bis zu acht Tage nach Erhalt des Kündigungsschreibens an den Arbeitgeber geschickt werden kann. Dann ist die Kündigung nicht gültig und muss zurückgenommen werden.

Um sich vor einer Ablehnung zu schützen, tut die Arbeitnehmerin in dieser besonderen Situation gut daran, auch das Arbeitsgericht zu informieren. Wenn das Gericht über die laufende Zeugung eines Babys informiert wird, kann es die Rücknahme der Kündigung gegen den zögerlichen Chef durchsetzen.

Und nach der Geburt

Im Rahmen des Schwangerschaftsurlaubs muss eine werdende Mutter in den 8 Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin nicht zur Arbeit gehen. Auch dieser Zeitraum fällt unter das Kündigungsverbot.

Während des 12-wöchigen postnatalen Urlaubs ändert sich die Situation nicht. Der Schutz gilt also noch ein weiteres Vierteljahr für die Gebärende.

Auch der Elternurlaub (4 bis 12 Monate) berechtigt zu einem “geschützten” Zeitraum, in dem keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen. Dieses Recht gilt sowohl für die Mutter als auch für den Vater. Die Zahl der Männer, die diesen Urlaub in Anspruch nehmen, nimmt übrigens stetig zu.

 

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