Am 1. Dezember 2021 ist in Deutschland das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten.
Es bringt für Kunden und Kundinnen etliche rechtliche Verbesserungen, beispielsweise wenn der Internetanschluss zu langsam ist.
„Stellt der Anbieter nicht die versprochene Bandbreite zur Verfügung und ist der Internetanschluss regelmäßig und deutlich zu langsam, können Betroffene den Preis mindern oder bei schwerwiegenden Fällen gar vorzeitig kündigen“, informiert Michael Gundall, Technikexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
„Betroffene sollten die Einschränkung mit Hilfe der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen.“

Das sollten Verbraucher wissen

  • Messungen der Bandbreite mit dem Messprogramm der Bundesnetzagentur durchführen

Die Messung der Bandbreite sollte mit dem Messprogramm der Bundesnetzagentur durchgeführt werden. Messungen über den Internetbrowser sind nicht ausreichend für einen rechtssicheren Nachweis. Vor dem Start sollten Quellen für Messungenauigkeiten ausgeschaltet werden, indem PC oder Notebook per LAN-Kabel mit dem Internetrouter verbunden werden. Das WLAN sollte abgeschaltet sein. Eine Anleitung bietet die Verbraucherzentrale in einem Video.

Es sollten zu unterschiedlichen Tageszeiten und verteilt auf zwei Tage 20 Messungen mit jeweils mindestens 5 Minuten Abstand pro Messung durchgeführt werden. Am besten erfolgen die Messungen in den Stoßzeiten, etwa abends nach 18 Uhr und am Wochenende, wenn die Internetgeschwindigkeit durch besonders ausgelastete Netze beeinträchtigt sein kann.

  • Messungen dokumentieren

Nach Abschluss der 20 Messungen mit dem Messprogramm der Bundesnetzagentur kann das Messergebnis gespeichert werden. Im Messprogramm findet sich auch schon ein Hinweis darauf, ob die Messungen der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit entsprechen.

  • Vertraglich vereinbarte und gemessene Internetgeschwindigkeit vergleichen

Die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit ist auf dem Produktinformationsblatt des Anbieters zu finden, das den Kunden nach Vertragsschluss ausgehändigt werden muss. Bei der Feststellung, ob eine rechtlich relevante Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung vorliegt, bietet die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Orientierung.

  • Minderungsrecht geltend machen

Weichen die Messergebnisse erheblich von der geschuldeten Leistung ab, sollten Betroffene dem Anbieter zunächst die Möglichkeit geben, die korrekte Internetgeschwindigkeit zu liefern. Hierfür sollten sie eine Frist von 14 Tagen setzen. Passiert in dieser Zeit nichts, können Kund:innen von ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen. Musterformulierungshilfen für Anschreiben an den Telekommunikationsanbieter stellt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Wichtig: Kunden und Kundinnen sollten niemals selbständig und ohne vorherige Absprache mit dem Anbieter die monatliche Rechnung kürzen. Dies führt in den meisten Fällen zu unnötigen Komplikationen in der Abrechnung.

Informationen zu weiteren Änderungen durch das neue Telekommunikationsgesetz sind hier zu finden.

Quelle: VZ-RLP