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Forum / Arbeitswelt

Rente ab 60 bei freiwilligen Rentenbeitragszahlungen?  

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Kurtis
216 Messages

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4 Jahren  ago  

Danke Tuta, Danke CaptainHook,

beides schlüssig, fundiert und nachvollziehbar. Bin nur etwas verwundert, da ich bisher der Meinung war, dass Kollegen, die in Luxemburg wohnen und dort AL erhalten haben, diese Zeiten als Pflichtversicherungszeiten angerechnet bekamen, kurz bevor diese in Rente gingen.

Und das mit 57 und nicht 60 ...

Mitunter macht es vielleicht einen Uunterschied, WO AL-Geld bezogen wird...?

 


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Saarfux
Saarburg | Deutschland | 4 Messages

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4 Jahren  ago  

@Tuta

"Wenn man z.B. in Lux mit einer Abfindung ausscheidet, bekommt man eine Sperrzeit in D von 3 Monaten ohne ALG 1 Bezug"

Nicht ganz richtig. Die Sperrzeit richtet sich nach der Höhe der Abfindung. Pauschal 3 Monate stimmt nicht. Da gibt es eine Formel von der Agentur für Arbeit nach der die Sperrzeit berechnet wird. Kann kürzer sein, kann aber auch länger sein. 


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CaptainHook
626 Messages

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4 Jahren  ago  

Genau, das ist der Unterschied! ALG1 in D zählt nur in D als Pflichtversicherungszeit, genau wie in Lux. nur ALG aus Lux. als Pflichtversicherungszeit gilt. Allerdings gilt es wie geschrieben als Ersatzzeiten in jeweiligen anderen Land.


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festus1
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4 Jahren  ago  

Bist Du sicher CaptainHook, nach meiner Auskunft bei einer Rentenberatung in Lux und vorheriger Klärung des Deutschen Rentenkonto ( Unterlagen des Deutschen Versicherungsverlauf lagen dem Lux Rentenberater vor ) wurde mir mitgeteilt das die Pflichtversicherungsbeiträge zur Rente die vom Deutschen Arbeitsamt unter Alg1 gezahlt wurden sehr wohl mit in die Berechnung zur Rente mit 57 herangezogen werden. Leider hat man ja nie etwas schriftlich bei so einer Beratung und es wird immer darauf hingewiesen das es eine unverbindliche Bildschirmauskunft sei. Darf man fragen woher Deine Info stammt? Ist es hören sagen oder Deine Interpretation von einer Broschüre oder doch eher etwas konkreter das Deutsche Pflichtversicherungszeiten unter ALG1 in Lux als Ersatzzeiten gewertet werden die nicht zur Rente mit 57 berechtigen?

 


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Tuta
84 Messages

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4 Jahren  ago  

@saarfux

Hier muss man unterscheiden.

1. Es gibt es eine Sperrzeit, wenn man seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt (mit oder ohne Anfindung). Bei einer Abfindung wird i.d.R ein Aufhebungsvertrag geschlossen, dies wird als freiwillige Aufgabe gewertet. Die Sperrzeit beträgt ein Viertel des Anspruchs auf ALG1, also i.d.R 3 Monate, wenn man länger Anspruch hat, z.B. wegen seines Alters ist, auch die Sperrzeit länger. Die Sperrzeit verkürzt den Bezugszeitraum von ALG 1

Wenn man unfreiwillig geht entfällt die Sperrzeit (auch bei Abfindung). Aber schon der vereinbarte Verzicht auf gerichtliche Überprüfung gilt als freiwilliges Ausscheiden.

2. Der Anspruch auf ALG 1 ruht, soweit in der Abfindung Lohnbestandteile enthalten sind, also z.B. Weiterzahlung des Lohns einer Kündigungsfrist, Auszahlung Resturlaub. Für die Zeit, für die diese Teile der Abfindung sind, ruht der Anspruch auf ALG 1. Diese Zeit geht nicht verloren, der Bezugszeitraum verschiebt sich nur entsprechend.

Noch eine Anmerkung aufgrund eigener schlechter Erfahrungen:

Wenn man im Kalenderjahr vor dem Ausscheiden nur teilweise in Luxemburg gearbeitet hat, wird das Besteuerungsrecht der Abfindung anteilig zwischen Deutschland und Luxemburg geteilt. D besteuert den Anteil der auf D und Drittstaaten entfällt.

Man sollte also jede Abfindungsvereinbarung genau auf seine Auswirkungen auf Steuer, Krankenversicherung und ALG prüfen (lassen) bevor man sie unterschreibt.

 


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CaptainHook
626 Messages

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4 Jahren  ago  

Ja, sicher. Es ist eigentlich noch komplizierter. Wenn du, aber davon gehe ich bei dir nicht aus, ausschliesslich unter 12 Monate in die D Rentenversicherung eingezahlt hast und sonst keine Ersatzzeiten angesammelt hast, wie z.B. Schulausbildung, Wehrdienst, etc., dann werden solche "Kleinstzeiten" von dem europ. Land übernommen, wo du am meisten Rentenzeiten angesammelt hast. 

Nochmal: wenn du in D mehr als 12 Monate eingezahlt hast, bekommst du SICHER eine Rente aus D für diese >= 12 Monate. Lux. erkennt es nur als Ersatzzeit an für die Rente ab 60. 

Wenn du unter 12 Monate eingezahlt hast, aber weitere Ersatzzeiten in D hast, gilt das gleiche! 

Anders ausgedrückt: wenn du unter 12 Monate in D in die Rentenversicherung eingezahlt hast, sonst aber immer in Lux. eingezahlt hast und in D sonst null weitere Zeiten hast, ja, in diesem extremen Fall übernimmt Lux. die ALG1 Zeiten voll.

Ich habe insgesamt Stunden damit verbracht. Viel mit Rentenexperten aus Speyer gesprochen. Es ist unfassbar schwierig hier für die Zukunft die richtigen Entscheidungen zu treffen. Deswegen bekommt man meist auch von den zuständigen Stellen keine korrekten Auskünfte. Bedeutet aber auch, dass man vielleicht Glück haben kann, wenn der Sachbearbeiter es nicht versteht.

 


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festus1
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4 Jahren  ago  

Hallo und Danke für Dein Feedback. Na ja von Glück sollte es nicht abhängen sonder von Fakten. Und Speyer ist nicht Lux. Ich werde das bei meinem nächsten Termin vor Ort mit den Damen und Herren durchsprechen. 


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festus1
3 Messages

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4 Jahren  ago  

Hier noch meine Quellen um die Sache richtig zu stellen.

Hoffe man darf den Link hier posten; https://guichet.public.lu/de/citoyens/travail-emploi/preretraite-retraite/assurance-pension/retraite-pension-anticipee.html

Ab dem vollendeten 57. Lebensjahr: Versicherte, die 480 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung nachweisen, haben Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente.

Pflichtversicherungszeiten

Es geht um Zeiten der Berufstätigkeit, für die Beiträge abgeführt wurden, z. B.:

  • Arbeitnehmertätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit;
  • Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld und Vorruhestandsbezüge;
  • Berufsausbildungszeiten nach dem vollendeten 15. Lebensjahr;
  • Elternurlaub und Babyjahre (mit Wohnsitzbedingung);
  • unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Tätigkeiten des Ehe-/Lebenspartners, von Eltern und Verwandten;
  • unentgeltliche Hilfs- und Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person, sofern es sich um keine berufliche Tätigkeit handelt;
  • Tätigkeiten für kranke Menschen und gemeinnütziger Art von Mitgliedern von Religionsgemeinschaften und gleichgestellten Personen;
  • Tätigkeiten in einem Entwicklungsland im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit;
  • militärische Einsätze, Wehrdienst, friedenserhaltende Maßnahmen;
  • Tages- und Nachtbetreuung von Kindern durch eine zugelassene Einrichtung im Rahmen sozialer, familiärer und therapeutischer Maßnahmen;
  • freiwilliger Dienst von Jugendlichen im Rahmen von Nichtregierungseinrichtungen ohne Erwerbszweck;
  • Arbeitsverhältnisse behinderter Arbeitnehmer in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen;
  • Aktivität als Spitzensportler.
Die Pflichtversicherungszeiten werden in Monaten berechnet. Ein Monat gilt als Beitragsmonat, wenn der Versicherte in diesem Monat mindestens 64 Stunden gearbeitet hat. Für Freiberufler beträgt die Mindestdauer 10 Kalendertage. Die Bruchteile nicht mitgezählter Monate werden auf den Folgemonat übertragen.

Anrechnungszeiten (Zurechnungszeiten)

Für Anrechnungszeiten wurden zwar keine Beiträge abgeführt, sie können jedoch herangezogen werden, um die Anwartschaft von 40 Jahren im Hinblick auf den Renteneintritt mit 60 Jahren zu vervollständigen. Dies insoweit, als keine Überschneidungen mit dem luxemburgischen oder einem anderen ausländischen Rentenversicherungssystem vorliegen.

Diese Zeiten beinhalten:

  • die Jahre des Studiums und der Berufsausbildung zwischen dem vollendeten 18. und 27. Lebensjahr;
  • den Bezugszeitraum einer Erwerbsunfähigkeitsrente;
  • Erziehungszeiten für ein Kind im Alter bis 6 Jahre (diese Erziehungszeit erhöht sich auf 8 Jahre bei 2 Kindern, auf 10 Jahre bei 3 Kindern und auf 18 Jahre, wenn das Kind körperlich oder geistig behindert ist);
  • die Karenzzeit, während der ein junger Arbeitsloser noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat;
  • Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit, die bis zum 1. Januar 1993 von Beiträgen befreit waren;