Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird in Deutschland von den Gerichten als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt.

Die Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
Die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle (ab 01.07.2005) wird voraussichtlich
Ende Juni/Anfang Juli 2005 veröffentlicht.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen
gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen
angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten
– ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe
vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch
dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

Die Anrechnung von Kindergeld

Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zur Hälfte zu.
Seit dem 1. Januar 2001 gibt es eine gesetzliche Neuregelung für die Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt. Danach hat der barunterhaltspflichtige Elternteil nur dann einen Anspruch auf seinen Kindergeldanteil, wenn er für sein Kind mindestens Unterhalt in Höhe des Existenzminimums zahlt.
Das Existenzminimum beträgt 135 % des Regelbetrages. Eine Verrechnung des hälftigen Kindergeldes mit dem Barunterhalt darf also nur ab einer Unterhaltsleistung – je nach Altersstufen – von 254 €/ 308 €/ 363 € in den alten Bundesländern und 235 €/ 285 €/ 337 € in den neuen Bundesländern vorgenommen werden.
Für Kinder, die einen Unterhalt oberhalb des Existenzminimums erhalten, ändert sich durch die Neuregelung nichts. Von seinem Unterhaltsanspruch kann der barunterhaltspflichtige Elternteil nach wie vor das halbe Kindergeld abziehen.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I
BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.
Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 %
des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das
Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b V
BGB).

Düsseldorfer Tabelle

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Berliner Tabelle