Der Staat Luxemburg gewährt seinen Bürgern eine ganze Reihe von Sozialleistungen
für die Familie (“prestations familiales”). Diese können unter
bestimmten Voraussetzungen (aufgrund des in EU-Regelungen verankerten Gleichbehandlungsprinzips)
auch von einem in Luxemburg arbeitenden deutschen Grenzgänger für seine
in Deutschland wohnende Familie beansprucht werden.

Unter die auf solche Weise “exportierbaren” Leistungen fällt vor
allem das Kindergeld. Nach dem Stand 1.6.2002 beträgt die Höhe des Kindergelds
in Luxemburg:

 
Monatliche Zahlungen
Index 606,61
 
EUR
Kindergeld für
 
1 Kind
172,36
2 Kinder
409,28
3 Kinder
745,44
4 Kinder
1 081,36
5 Kinder
1 417,45
Alterszulage
 
6 – 11 Jahre
15,02
12 Jahre und mehr
45,06
Sonderzulage für behinderte Kinder 172,36
  • Man beachte, der angegebene Betrag ist abhängig von einem
    Index. Wir haben den zurzeit aktuellen Stand von 1.6.2002 angezeigt. Mit dem
    Index zu rechnen, setzt zwar keine höhere Mathematik voraus, dennoch ist
    dadurch die Berechnung des Kindergelds, ggf. für mehrere Kinder mit Zuschlägen,
    mitunter eine etwas längere Geschichte.
    Daher wollen wir auf dieses Thema in dem gesonderten Beitrag eingehen: ”
    Rechnen mit dem Kindergeld “.

    Die grundsätzlichen Fragen, die vorrangig geklärt sein müssen,
    sind natürlich erst einmal die folgenden:

    1. Wer hat einen Anspruch ?
    2. Wie melde ich meinen Anspruch an ?

    Wer hat einen Anspruch ?

    Der Grenzgänger, zu dessen Haushalt Kinder gehören, die unter diese
    Regelung fallen.

    Anspruch auf das Kindergeld haben die Kinder nicht direkt, sondern das Recht
    ist abgeleitet aus der beruflichen Tätigkeit des Grenzgängers (bzw.
    aus dessen Rentenbezug).
    Der Anspruch muss termingerecht bei der zuständigen Stelle geltend gemacht
    werden.

    Wenn ein Elternteil in Deutschland arbeitet, hat das deutsche Kindergeld den
    Vortritt. Der Grenzgänger kann jedoch ggf. in Luxemburg den Differenzbetrag
    beanspruchen, den das nach den Luxemburger Modalitäten errechnete Kindergeld
    das in Deutschland gezahlte übersteigt. Hierzu ist der Luxemburger Stelle
    ein entsprechender Nachweis zu liefern.

    Zum deutschen Kindergeld:

    Ab 1.1.2002 wurde in Deutschland das Kindergeld für die ersten zwei Kinder
    auf jeweils 154 EUR angehoben. Das 3. Kind erhält ebenfalls154 EUR, das
    4. und jedes weitere 179 EUR.

    Alternativ ist jedoch – ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen zweckmäßig
    – zu erwägen, den Kinderfreibetrag bei der Einkommenssteuererklärung
    in Anspruch zu nehmen.

    Das Merkblatt zum deutschen Kindergeld 2002 können Sie ebenso wie die entsprechende
    Antragsformulare beim Bundesamt für Finanzen herunterladen: www.bff-online.de

    Zu Auskunft und Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Familienkasse, die
    jeweils beim örtlich zuständigen Arbeitsamt angesiedelt ist.

    Wie melde ich meinen Anspruch an ?

    Auch der Antrag für das luxemburgische Kindergeld muss schriftlich gestellt
    werden, und die evtl. verlangten Belegstücke müssen diesem Antrag
    beigefügt werden. Antragsformulare sowie weitere Informationen sind auf
    der Website verfügbar: www.cnpf.secu.lu

    Wer das persönliche Gespräch vorzieht, kann sich zum Schalter der
    CNPF (gegenüber dem Stadtpark und der Fondation Pescatore) begeben, wo
    von Montag bis Freitag durchgehend zwischen 8 und 16 Uhr Auskünfte erteilt
    werden. Dies ist die in Luxemburg zuständige Stelle:

    Caisse Nationale des Prestations Familiales
    1a, boulevard du Prince Henri
    L-1724 Luxembourg

    Tel: 47 71 53-1
    Fax: 47 71 53-328