Ab dem 1. Mai 2010 findet eine neue EU-Verordnung (Reglement 883/2004) Anwendung um grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU im Bereich der Sozialen Sicherheit zu koordinieren. Die luxemburgische Gesundheitskasse informiert diesbezüglich über verschiedene Aspekte in Sachen medizinische Dienstleistungen.

Seit wann gelten diese neuen Bestimmungen?

Das neue Reglement 883/2004 zur Koordinierung der europäischen Sozialsicherungssysteme sind zum 1. Mai 2010 in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Reglement 1408/71.

Welche Veränderungen bringt das neue Reglement?

Es kommt nicht zu Veränderungen für die Versicherten aber zu verschiedenen Verbesserungen für Personen, die innerhalb der EU zirkulieren. Das neue Reglement gilt auch für nicht Aktive und betrifft des Weiteren alle Familienmitglieder, die vom Versicherten abhängig sind. Ziel der neuen Verordnung ist die Modernisierung, Vereinfachung und Klärung der Koordinierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten in den Fragen der Sozialen Sicherheit.

Werden die gewohnten „E-Formulare” weiterhin bestehen?

Die „E-Formulare” werden durch neue Dokumente ersetzt. Für den Datenaustausch zwischen den europäischen Institutionen werden künftig elektronische SED-Dokumente (Structured Electronic Documents) benutzt. Für den Austausch mit den Versicherten benutzen die Institutionen auch weiterhin Dokumente in Papierform.
Diese Modernisierung der Formulare trägt zur vereinfachten Datenübermittlung zwischen europäischen Institutionen bei.
NB: Die bisherigen „E-Formulare”, die noch vor dem 1. Mai 2010 ausgestellt wurden, bleiben gültig.

Welche Veränderungen stehen an?

Wird meine Europäische Versicherungskarte nach dem 1. Mai 2010 noch gültig sein?
Sie bleibt gültig bis zum Verfallsdatum, das auf der Karte angegeben ist. Anschließend wird sie erneuert.

Wird die Europäische Versicherungskarte bei einem Kurzaufenthalt im europäischen Ausland immer noch benötigt?
Die Europäische Krankenversicherungskarte bleibt das notwendige Dokument um die Kosten medizinischer Dienstleistungen zu übernehmen, die bei einem Auslandsaufenthalt fällig werden können. Gegebenenfalls wird auf Antrag ein provisorisches Zertifikat ausgestellt, falls die Karte ersetzt wird; dieses Zertifikat bleibt 3 Monate nach Ausstellung gültig.

Garantie und Erweiterung der Rechte der Versicherten

Ist der Zugang zu den Leistungen gewährleistet?
Ja, auf nationaler Ebene gibt es keine Änderungen. Bei geplanten Behandlungen im Ausland, die einer vorab Erlaubnis bedürfen, ändert nur der Name des betreffenden Formulars.

Beispiel: Was geschieht, wenn meine Behandlung in Luxemburg nicht möglich ist?
Vor dem 1. Mai 2010 war es das Formular E 112, welches die Übernahme der Kosten im Ausland ermöglichte (nach vorheriger Genehmigung seitens des Kontrollarztes der Sozialversicherungen).
Heute, nach dem 1. Mai 2010, erfüllt das Dokument S2 die gleiche Funktion wie vorher das Formular E 112. Das Dokument S2 wird zudem einen leichteren Austausch der Informationen zwischen den betroffenen Institutionen sicherstellen. In diesem Fall ändert sich also nichts für den Versicherten.

Als Rentenbezieher des luxemburgischen Rentenwesens, der im Ausland lebt: wo kann ich mich behandeln lassen?
Die Verordnung erlaubt es diesen Personen, sich entweder im Land des Wohnorts oder in Luxemburg behandeln zu lassen. Verschiedene Länder, so auch Luxemburg, erlauben den jeweiligen Rentenbeziehern, sich im zuständigen Land (also jenem Land, das die Rente auszahlt) behandeln zu lassen, auch wenn der Wohnort in einem anderen EU-Land sein sollte.

Welches wird der Krankenkassenbeitrag sein, der von meiner Rente abgezogen wird?
Die Krankenkasse des zuständigen Landes kann die Beiträge entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des zuständigen Landes auf den gesamten Rentenbezügen abziehen, also auch, im Falle einer gemischten Rente, bei der Gesamtheit der Rentenbezüge die aus mehreren Ländern zusammen kommen.

Können die Familienmitglieder eines Grenzgängers die medizinischen Leistungen in Luxemburg beanspruchen?
Ja, ab dem 1. Mai 2010 können der Grenzgänger sowie seine Familienmitglieder die medizinischen Dienstleistungen in Luxemburg zu genau den gleichen Bedingungen beanspruchen, wie sie auch für die in Luxemburg ansässigen Personen gelten. Bei der Bestimmung der Familienmitglieder ist ausschließlich die Gesetzgebung entscheidend, die die Krankenkasse des Wohnorts des Betroffenen anwendet. Zu diesem Zweck muss die Krankenkasse des Wohnorts des Versicherten eine Bestätigung ausstellen, die beweist, dass die Familienmitglieder von dem betroffenen Versicherten abhängen, welcher seinerseits der luxemburgischen Sozialversicherung unterliegt.

Welches sind die Rechte des ehemaligen Grenzgängers?
Der ehemalige Grenzgänger, der nun im Ruhestand ist, kann die bereits begonnenen medizinischen Behandlungen in dem Land weiterführen, in dem er zuletzt gearbeitet hat.

Der Ruheständler, der als Grenzgänger während zwei Jahren in einer Periode von fünf Jahren vor seiner Pensionierung in einem bestimmten Land arbeitete, kann in diesem Land unter der Voraussetzung medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen, dass die betroffenen Länder im entsprechenden Anhang V der Verordnung 883 eingeschrieben sind. Luxemburg, Belgien, Frankreich, Deutschland, Österreich, Spanien und Portugal erfüllen diese Bedingung.

Die Familienmitglieder des ehemaligen Grenzgängers können den gleichen Anspruch geltend machen, außer wenn das Land in dem der Grenzgänger zuletzt gearbeitet hat, im Anhang III der Verordnung 883 eingeschrieben ist. Luxemburg ist dort nicht eingeschrieben was im konkreten Fall also keine Einschränkung der Anrechte der Familienmitglieder bedeutet.

Gelten für langzeitliche Pflegeleistungen andere Rechte?
Nein, die Leistungen der Pflegeversicherung sind analog zu den Leistungen der Krankenversicherung. Dennoch gilt eine neue Anti-Kumul-Bestimmung. Sie besagt, dass eine vom luxemburgischen Staat ausgezahlte Geldleistung, um den Wert der Naturalleistungen gekürzt werden kann, welche die betroffene Person im Land ihres Wohnorts oder Aufenthalts erhält.

Was geschieht, wenn mir im Ausland für meine Behandlung weniger zurückerstattet wird als in Luxemburg?
Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die eine vorab genehmigte Behandlung im Ausland erhalten, ein Anrecht darauf haben, den Preisunterschied von Luxemburg zusätzlich gezahlt zu bekommen, wenn die vom Ausland vorgesehene Rückzahlung weniger günstig sein sollte, als dies in Luxemburg der Fall gewesen wäre.

Wohin muss ich meinen Krankenschein schicken?
Die Anfragen für das Krankengeld müssen direkt an den zuständigen Staat geschickt werden (CNS – Departement des Indemnités pécuniaires – L-2979 Luxembourg).

Bestehen noch besondere Konventionen?
Die bereits bestehenden bi- oder multilateralen Konventionen bleiben bestehen (insbesondere die belgisch-luxemburgische Konvention vom 24. März 1994).
Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EEE – Espace Economique Européen) sowie die Schweiz fallen auch weiterhin unter die alte Verordnung 1408/71.
Die Einwohner von Drittstaaten fallen nicht unter die neue Verordnung 883.

Welches sind meine Rechte wenn ich als „Nicht-Aktiver” in Luxemburg lebe?
Die Nicht-Aktiven (d.h.: Studenten; Eltern, die sich um die Erziehung ihrer Kinder kümmern ohne einen Beruf auszuüben; Bezieher von Sozialleistungen u.a.m.) unterliegen der Gesetzgebung des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

Verbesserte Koordinierung zwischen den Institutionen der Sozialen Sicherheit

Ermöglicht die neue Verordnung eine Klärung der Kompetenzen?
Ja, das Versenden der neuen Formulare soll die Rolle und die Verantwortlichkeit der Institutionen des zuständigen Landes, des Landes des Wohnorts oder des Landes des Aufenthalts klarstellen.

Ermöglicht die neue Verordnung eine Vereinfachung und eine Beschleunigung der administrativen Vorgänge?
Das neue Reglement verankert den elektronischen Datenaustausch, der diesen Vorgaben gerecht werden sollte. Insgesamt sieht die neue Verordnung vor, die administrative Bearbeitung zu vereinfachen.

Ermöglicht die neue Verordnung eine größere Transparenz und gerechtere Verteilung der Kosten zwischen den Mitgliedstaaten?
Künftig wird die Rückerstattung von erbrachten Leistungen nach den reellen Kosten und nicht mehr entsprechend eines monatlichen Pauschalbetrags erfolgen.

Ermöglicht die neue Verordnung eine Verringerung des Verwaltungsaufwands?
Die Klärung der Verwaltungsflüsse, die Struktur der neuen Dokumente sowie der elektronische Austausch zwischen den Institutionen sollten den Verwaltungsaufwand verringern.

Quelle: LCGB