Arbeit/Beschäftigung
Seinen Resturlaub ins Folgejahr übertragen, wenn dieser nicht in Anspruch genommen werden konnte
12-12-2012

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub während des laufenden Jahres nehmen und ist nicht berechtigt, einen Urlaubsübertrag auf das Folgejahr zu beantragen.

In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer jedoch seinen Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen, wenn er aus folgenden Gründen keine Möglichkeit hatte, seinen Urlaub zu nehmen:

  • wegen betrieblichen Erfordernissen und berechtigten Wünschen anderer Arbeitnehmer;
  • wegen Krankheit (die tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt wird und als solche Anspruch auf Jahresurlaub gibt);
  • aufgrund von Mutterschaftsurlaub (der tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt wird und als solcher Anspruch auf Jahresurlaub gibt);
  • aufgrund einer Arbeitsfreistellung bei einer schwangeren Frau;
  • aufgrund eines Elternurlaubs (der nicht tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt wird).

Der Arbeitnehmer, dem es nicht möglich war, seinen Urlaubsanspruch aus einem dieser Gründe während des gesamten oder eines Teils des Bezugszeitraums (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des den Urlaubsanspruch begründenden Jahres) und/oder des Übertragungszeitraums (bis zum 31. März des Folgejahres) auszuüben, wäre somit grundsätzlich berechtigt, diesen Urlaub im Folgezeitraum zu nehmen.

Es bestehen Sonderbestimmungen, die dem Arbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag stellt, ermöglichen, den ihm verhältnismäßig für sein erstes Arbeitsjahr zustehenden Urlaub auf das Folgejahr zu übertragen.

Vorgehensweise in der Praxis

Die Arbeitnehmer müssen tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, ihren Urlaubsanspruch vor Ablauf des Bezugszeitraums (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des den Urlaubsanspruch begründenden Jahres) oder des Übertragungszeitraums (vom 1. Januar bis zum 31. März des Folgejahres) auszuüben. War der Arbeitnehmer nun aber wegen Krankheit, einer Arbeitsfreistellung, Mutterschaftsurlaub oder Elternurlaub arbeitsunfähig, hatte er keine tatsächliche Möglichkeit, seinen Jahresurlaub zu nehmen, da es ihm untersagt war, während dieser Zeiträume zu arbeiten.

Ein solcher Arbeitnehmer kann trotzdem in den Genuss seines Urlaubs gelangen, indem er ihn auf den folgenden Bezugszeitraum überträgt.

Um den erworbenen und nicht in Anspruch genommenen gesetzlichen Urlaub übertragen zu können, müssen jedoch zwei Bedingungen erfüllt werden:

  • der zum Übertrag berechtigende Urlaub liegt ganz oder anteilig im Bezugs- und/oder Übertragungszeitraum und
  • die Arbeitsunfähigkeit (oder die Freistellung von der Arbeit, der Mutterschaftsurlaub oder der Elternurlaub) dauert bis zum Ablauf des Bezugs- und Übertragungszeitraums oder, gegebenenfalls, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wodurch der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub folglich nicht geltend machen konnte.

Wenn der zum Übertrag berechtigende Urlaub vor dem Ablauf des Bezugs- oder Übertragungszeitraums endet und der Arbeitnehmer nicht beantragt hat, seinen Urlaub zu nehmen, obwohl er dies hätte tun können, verfallen seine Urlaubstage hingegen endgültig.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin konnte ihren gesamten Urlaub des Jahres 2011 aufgrund ihres Mutterschaftsurlaubs und des anschließenden Elternurlaubs, der am 14. April 2012 endete, nicht nehmen.

Es war der Arbeitnehmerin also faktisch nicht möglich, ihren Urlaub vor dem 31. Dezember 2011 und auch nicht vor dem 31. März 2012 zu nehmen. Demnach ist sie berechtigt, ihren Resturlaub 2011 vor dem 31. Dezember 2012 zu nehmen. Wenn sie jedoch nicht innerhalb dieser Frist einen entsprechenden Urlaubsantrag stellt, verfällt ihr Resturlaub 2011 endgültig.

Vom Arbeitnehmer für den Urlaubsübertrag zu beachtende Vorgehensweise

Während der Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit, Freistellung von der Arbeit, Mutterschaftsurlaub oder Elternurlaub, muss die betroffene Person nichts unternehmen, damit ihr Urlaub ins Folgejahr übertragen wird. Der nicht genommene Resturlaub wird von Rechts wegen auf das Folgejahr übertragen, wenn die Übertragungsbedingungen erfüllt sind.

Der Arbeitnehmer muss hingegen vor Wiederaufnahme der Arbeit oder sobald er die Arbeit wieder aufgenommen hat, gemäß dem in seinem Unternehmen geltenden Urlaubsantragsverfahren einen Antrag stellen, um seinen Resturlaub schnellstmöglich zu nehmen. Stellt er nämlich vor Ablauf des nächsten Verfallsdatums (31. März oder 31. Dezember) keinen Urlaubsantrag, verfällt sein Urlaub.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer nimmt nach langer krankheitsbedingter Abwesenheit am 14. März 2012 seine Arbeit wieder auf. Bei seiner Rückkehr hat er noch 20 Werktage Resturlaub:

  • um diese in Anspruch nehmen zu können, muss er bei seinem Arbeitgeber beantragen, 14 Urlaubstage im März 2012 (vom 14. bis zum 31. März 2012) zu nehmen. Nachdem er diesen Urlaub genommen hat, bleiben ihm noch 6 Urlaubstage, die er bis zum 31. Dezember 2012 nehmen muss.
  • beantragt der Arbeitnehmer einen Urlaub von nur 9 Tagen, vom 21. bis zum 31. März 2012, obwohl er 14 beantragen kann, verliert er 5 Tage, und die 6 restlichen Urlaubstage werden bis zum 31. Dezember 2012 vorgetragen.
  • stellt der Arbeitnehmer vor dem 31. März 2011 keinen Urlaubsantrag, verliert er 14 Tage Urlaub und die restlichen 6 Tage müssen bis zum 31. Dezember 2012 genommen werden.