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WOHNUNGSBAUPRÄMIE als Grenzgänger?  

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17 Jahren  ago  

An dem Rundschreiben wäre ich auch intressiert. Meine (deutsche) Bausparkasse meinte das die Prämie nicht geht, würde es aber versuchen wollen.


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CaptainHook
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17 Jahren  ago  

Hallo,

habe gelesen, dass die vermögenswirksamen Leistungen ZWINGEND von Arbeitgeber zu zahlen sind. Jedoch wird ein Lux. AG keine VL auf einen deutschen Bausparvertrag leisten. Es kann also keine Arbeitnehmerzulage beantragt werden.

Oder hat jemand diese erhalten ohne dass der AG die VLs bezahlte, sondern z.B. selbst überwiesen wurden?


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bommel4711
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17 Jahren  ago  

Guten Morgen!

Wie schaut es denn mit dem Riester & Grenzgänger aus?

Kenn mich da wenig aus auf dem Gebiet, steht einem die Riesterförderung auch zu?

Viele Grüße:bigsmile:


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17 Jahren  ago  

Mach besser kein Riester als Grenzgänger, das Luxemburger Model ist besser.


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17 Jahren  ago  

Jetzt mal zurück zur Ursprünglichen Frage.

Ja, wir Grenzgänger sind Anspruchsberechtigt.

Aber es gilt auf unser Einkommen ebenfalls die Einkommensgrenze! Es ist sagen wir mal reichlich kompliziert. Man muss in dem Text unten nochmals auf die genannten § weiter klicken.

In der Vergangenheit hatte das Fa in Deutschland eigentlich keinen Zugriff auf unser Einkommen in Luxemburg, wie wir alle hoffentlich mitbekommen haben ist das ab diesem Jahr möglich.

Die Finanzämter prüfen bei den Bausparkassen stichprobenartig Verträge und halten sich bei Abweichungen zunächst an die Bausparkasse.

Jetzt das miese, 2012 und 2013 mußten die ersten Grenzgänger D-Schweiz und D-Niederlande ihre Förderungen zurück zahlen da diese Länder bereits vor zwei Jahren den Datenaustausch aktiviert haben.

Das ganze ergibt sich aus: § 1 Prämienberechtigte Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß

1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und 2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat.

§ 34c (1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. 3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der Summe der Einkünfte und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. (4) (weggefallen) (5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist. (6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können. 4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte. (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen, 2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern, 3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.


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CaptainHook
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17 Jahren  ago  

Verstehe ich nicht, denn bereits heute machen wir auch eine Steuererklärung in D in dem das lux. Einkommen wegen dem Progressionsvorbehalt bekannt ist. Dennoch gab es nie Probleme bei der Bausparprämie.:shocked:?

Hat jemand ANsparzulage erhalten ohne dass der AG die VLs bezahlte, sondern z.B. selbst überwiesen wurden?


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17 Jahren  ago  

Die Frage ist ob du bei der Bausparkasse das Einkommen angegeben hast und die Bausparkasse diese Summe ans Finanzamt übermittelt hat.

Hier scheint es wohl im Argen zu liegen, denn wenn das Einkommen bei der Bausparkasse angegeben worden wäre hätte sich die Wohnungsbauprämie erledigt. Hier erfolgt schlicht ein automatischer Datenabgleich zwischen zwei Datensätzen. Das ist auf der einen Seite das Einkommen das die Bausparkasse geschickt hat und auf der anderen Seite ob eine Wohnungsbauprämie bezahlt wurde.

Wie oben bereits geschrieben, das Finanzamt macht zZ noch "lediglich" Stichproben. Das bedeutet bei dir wohl ganz einfach das dein Datensatz noch nicht aus dem Lostopf gezogen wurde. Nur bei den Stichproben werden die Datensätze der Bausparkassen mit den Datensätzen des Finanzamt gegen geprüft.


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Hugo1
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17 Jahren  ago  

Hier erfährt der Begriff "Sozialtourismus" gerade eine neue Dimension.


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17 Jahren  ago  

Noch ein kleiner Tipp am Rande, mit copy & paste die drei Worte in googel als Suchbegriff verwenden. Nur damit man mal einen Eindruck darüber erhält wie viele Jahre die rückwärts gehen wenn die eine Wohnungsbauprämie zurück haben wollen. Da sind schon ein paar schöne Beispiele dabei von Leuten die 2013 aus dem Lostopf gezogen wurden und letztes Jahr einen Rückzahlungsbescheid erhalten haben bis 2006.

Ich wäre mir da also nicht so sicher mit der Kohle, ob nicht doch das Losglück mal zuschlägt. _____________________________________ rückzahlung wohnungsbauprämie verjährung


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17 Jahren  ago  

Seit wann gilt denn diese Regelung? Mir war immer nur die Regelung mit dem "zu versteuerndem Einkommen" bekannt. Da in D nichts versteuert wurde - kein Einkommen. Dieser § 34 ist mir also neu (ok, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ich weiss).


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17 Jahren  ago  

Es handelt sich wohl um eine unklare Formulierung.

Auch unser Einkommen aus Luxemburg unterliegt der Besteuerung in Deutschland, nur diese ist durch unsere bezahlte Steuer in Luxemburg abgegolten.

Wie gesagt man muss vom Stöckchen aufs Hölzchen bis man irgendwann bei den sg Verfügungsverordnungen der Finanzbehörden angekommen ist.

Es ist für mich ein typisches Beispiel für die deutsche Steuergesetzgebung, wer sich da selbst einlesen will muss aus dem Bereich kommen und dann auch noch viel Zeit haben.

Ich war selbst gezwungen die Frage über drei Leute weiter zu leiten bis einer gefunden war der beim Finanzamt den Fachbereich Wohnungsbauprämie betreut.

Hier mal ne Hausnummer - im Saarland gab es 2013 rund 11500 Rückforderungen bei der Wohnungsbauprämie. Die Masse liegt jedoch im Bereich der Personen die früher unterhalb der Grenze verdient hatten aber über die Jahre wegen Gehaltserhöhung drüber gerutscht sind, bzw geheiratet hatten.


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17 Jahren  ago  

Na ja, dann zahle ich halt im schlimmsten Fall die letzten 5 Jahre zurück und behalte den Rest.....


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17 Jahren  ago  

übrigens was zum schmunzeln.

Auf der Suche nach einem Fachmann beim Finanzamt bekam ich den Ansprechpartner beim Finanzamt von einem Finanzbeamten der selbigen Fachmann wegen einer Rückzahlung kennen gelernt hat. Da sag noch einer "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus"

Lol, der Finanzbeamte ist wegen der Beförderung über die Einkommensgrenze gerutscht und hatte nicht erwartet das sich da je einer drum kümmert. 🙂

ps - 5 Jahre reichen nur leider nicht, es sind 10


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17 Jahren  ago  

guck mal da, es gibt 5 und 10 Jahre: ps: die Wohnungsbauprämie ist das Nachfolgemodell der Eigenheimzulage

"Subventionsbetrug – Erschleichung von Investitionszulage / Eigenheimzulage

Gemäß § 264 StGB stellt die Erschleichung einer Investitionszulage einen Subventionsbetrug gegenüber dem Staat dar. Vollendet wird dieser durch unrichtige oder unvollständige Angaben bezüglich Tatsachen, die eine Subvention begründen würden.

Grobe Fährlässigkeit, z.B. das unachtsame Ausfüllen des Antragsbogens, ist nach § 264 Abs. 4 StGB ausreichend.

Die Vorschrift des § 264 Abs. 5 StGB sieht die Möglichkeit der Strafbefreiung vor. Verhindert der Täter freiwillig die Bewilligung der Subvention, so ist von Strafe abzusehen (tätige Reue). Nicht ausreichend ist das Vorbringen eines anderen Sachverhaltes, der einen Subventionsanspruch begründen würde, da das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO einschlägig ist. Es bedarf vielmehr eines ernsten Bemühens wie das Unterlassen der Weiterleitung einer Mitteilung, die unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Subvention wäre.

Die Finanzverwaltung ist für die strafrechtliche Verfolgung der Erschleichung einer Investitionszulage zuständig, die im Zusammenhang mit der Haftung nach § 71 AO wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln ist.

Beinhalten einzelne Zulagengesetze keine speziellen Verjährungsvorschriften, so findet die steuerrechtliche Verjährung von fünf bzw. zehn Jahren nach § 169 Abs.2 Satz 2 AO Anwendung.

Die Erschleichung der Eigenheimzulage stellt gemäß § 263 StGB hingegen ein Betrug dar. Es bedarf auch hier dem subjektiven Element des Vorsatzes. Der Täter muss gerade willentlich und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit sich die Eigenheimzulage verschaffen wollen.

Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nach § 24 StGB.

Wie bei der Erschleichung der Investitionszulage fällt die Verfolgung in den Tätigkeitsbereich der Finanzverwaltung."