Grenzgänger: Elterngeld muss nicht angerechnet werden
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 08/05/2014 um 00:05
Ein Deutscher, der Anspruch auf Familienleistungen in Luxemburg hat, muss sich das Elterngeld seiner Frau aus Deutschland nicht anrechnen lassen.
Zu dieser Grundstzentscheidung ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, den 8. Mai in Luxemburg gekommen.
Demnach sei das Elterngeld «keine Leistung gleicher Art» wie nach luxemburgischem Recht vorgesehene Familienzulagen.
Daher falle es nicht unter das nach EU-Recht geltende Verbot, gleichartige Sozialleistungen zu kumulieren.
Im gerichtlich entschiedenen Fall ging es um einen in Trier wohnenden und in Luxemburg arbeitenden Mann, dessen in Deutschland arbeitende Frau Elterngeld bezieht.
Die luxemburgischen Behörden verweigerten die Familienzulagen, weil unter Berücksichtigung des Elterngelds die in Deutschland bezogenen Leistungen höher als die aus Luxemburg zu erwartenden seien.
In einer Klage vor dem luxemburgischen Kassationsgericht argumentierte der Grenzgänger, das deutsche Kindergeld sei zwar gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen,
dies gelte aber nicht für das deutsche Elterngeld, das deswegen auch von der luxemburgischen Seite nicht verrechnet werden dürfe.
Die höchsten EU-Richter folgten dieser Argumentation im Wesentlichen.
Anders als bei deutschem Kindergeld und luxemburgischen Familienzulagen, die das Kind selbst begünstigten, werde das Elterngeld für die Eltern bezahlt.
Es diene der «Sicherung der Lebensgrundlage» der Familie und werde im Gegensatz zu den anderen Leistungen nicht ausschließlich gemäß Zahl und Alter der Kinder berechnet.
Daher falle das Elterngeld nicht unter das Kumulierungsverbot.
Bei einem Wanderarbeitnehmer dürften nicht sämtliche an die Familie gezahlten Leistungen als «gleichartige Familienleistungen» behandelt werden.
Das Elterngeld sei «nicht gleicher Art» wie das Kindergeld.
Zum Urteil des EuGH geht es hier entlang.
Um einen Kommentar zu hinterlassen loggen Sie sich bitte ein oder registrieren Sie sich.
piechen77
Hallo zusammen, ich hatte bis jetzt Elternurlaub in Luxemburg und werde anschließend kündigen. Kann ich nun in Deutschland ebenfalls Elterngeld beantragen, da mein Sohn erst 9 Monate alt ist? Vielen Dank!
piechen77
Hallo zusammen, ich hatte bis jetzt Elternurlaub in Luxemburg und werde anschließend kündigen. Kann ich nun in Deutschland ebenfalls Elterngeld beantragen, da mein Sohn erst 9 Monate alt ist? Vielen Dank!
corvin
@Maennes: Ja, dann müssen wir wohl mal den EuGH fragen... :-)
Hallo zusammen,
kurz zu meiner Situation:
Ich bin Vater von 3 Kindern. Mein Ältester ist 2005 geboren, meiner Tochter 2011 und mein zweiter Sohn im Februar diesen Jahres. Meine Frau arbeitet seit jeher in Deutschland und ich in Luxemburg. Wir bekommen jeweils Kindergeld und Elterngeld aus D und den Diffbetrag zum Kindergeld und Erziehungszulage aus Lux. Der Antrag in D zum Elterngeld für Nummer 3 läuft noch, in Lux noch nicht beantragt.
Wie sollte man nun am besten weiter vorgehen? Gibt es noch Hoffnung für die beiden älteren Fälle das Geld nachträglich zu bekommen? Wenn ja, wie? Ich habe keine Information zur Verjährung gefunden. In D für Kindergeld sind das 4 Jahre....!
Ich freue mich auf viele Antworten!
Ich sehe das anders als corvin. M. E. sind Kindergeld (D), Kindergeld (L) und Erziehungszulage (L) gleichartige Leistungen. Im Urteil steht, dass die Erziehungszulage nicht bei der Berechnung des Diff.betrags eingerechnet werden dürfte, weil sie vorher nicht beantragt worden war.
Michael125
hab ja noch keinen Bescheid bekommen von L.
Hab ich erst vor 2 Wochen weggeschickt
corvin
Wenn im zweiten Jahr kein Elterngeld mehr gezahlt wird, kommen zu den 225,- Differenz Kindergeld 485,- Erziehungszulage dazu... Ja, so denke ich müsste das dann aussehen...
Viel Erfolg beim Einspruch einlegen... :)
Michael125
@Corvon :
Danke, eigentlich hab ich es auch so gemeint :) sorry (im 1. Jahr 225,-€)
im 2. Jahr bekommen wir dann 485+440+153=1078€ - 368 KG = 710,-€ Differenz.
So war es aber korrekt oder?
corvin
Leute,
die Entscheidung ist, dass das Elterngeld nicht auf das Kindergeld angerechnet werden darf, weil die Leistungen nicht für den gleichen Empfänger (Kind vs. Eltern) bestimmt sind. Damit sind die Leistungen nicht vergleichbar.
Das heisst aber nicht, dass das Elterngeld nciht auf die Erziehungszulage angerechnet werden darf.
Sonderfall: Nicht explizit genannt, aber nachvollziehbar, (und in der DV: Anrechnung pro "Familienmitglied") ergibt sich auch, dass das Elterngedl für Kind 1 nicht auf die erziehungszulage Kind 2 angerechnet werden darf.
In dem Fall von Michael wäre die neue Rechnung also:
Lux. Kindergeld: 440 + Bonus 153 = 593,-
- Dt. Kindergeld: 368
Differenz: 225,-
Lux. Erziehungszulage: 485,-
Dt. Elterngeld: 591,-
Differenz: 0,-
Auszuzahlen aus Lux: 225,- + 0,- = 225,- pro Monat.
Und nun die Crux:
Ich hoffe du hast mit Bezug auf die Durchführungsverordnung bei deinem Bescheid innerhalb von 3 Monaten widerspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt.
<-- Hier denke ich, werden wir ansonsten keine Chanche haben, rückwirkend irgendwas zu bekommen... Aber das muss man nun klären...
Wenigstens fürs nächste Kind wissen wir es nun...
Michael125
D: Elterngeld 591
Kindergeld 368
Gesamt : 959
L : erziehungszul. 485
Kindergeld 440
Bonus 153
Gesamt : 1078
Bisher war es so immer das ich dann 1078-959 =119,-€ Differenz bekomme
Ist das jetzt so 440+153-368 = 225,-€ Differenz bekome und zusätzlich die 485 Erziehungszulage noch bekomme da deutsches Elterngeld nicht berücksichtigt wird
also 485+153+440-368 =710 monatlich Differenz
Bitte Rückinfo
Luigi
@Paddy: was meinst du denn, mit dem Kindergeld ist es ähnlich?
Sorry, aber ich blicke die ganze Geschichte noch nicht richtig, vielleicht könnt ihr mir helfen.
Unser Sohn ist 2007 geboren. Mein Mann arbeitet in D und hat 2 Monate Elternzeit genommen. Als ich den Bescheid für das Differenzkindergeld und den Kinderbonus erhalten habe, habe ich für den 2 monatigen Zeitraum, während dem mein Mann in D das Elterngeld erhalten hat, keinen Bonus und kein Differenzkindergeld erhalten.
Wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, ist diese Vorgehensweise nicht korrekt seitens Luxemburg.
Die Tatsache, dass ich nicht das volle Kindergeld in D und das volle Kindergeld in Luxemburg bekomme ist aber korrekt, weil es sich um gleiche Leistungen nur in 2 verschiedenen EU Staaten handelt - oder??
Hinsichtlich des Erziehungsgeldes stellt sich mir die Frage: das müsste doch nun eigentlich jeder erhalten, der die Bedingungen nach Luxemburger Vorgabe erfüllt, ohne Einbezug der Leistungen (wie z.B. Elterngeld) aus D.
Vor diesem Hintergrund müsste ich doch eigentlich direkt einen Brief an die CNPF aufsetzen - oder?
Vielen lieben Dank vorab für eure Antworten.
Michael125
Heisst das jetzt es gibt Elterngeld aus D egal wie hoch und die Erziehungszulage zusätzlich in L?
CNPF sagt mir am telefon keine Ahnung muss noch durch die Regierung gehen.
Paddy
Ich gehe davon aus, dass Deine Freundin das Geld aus Luxembourg (Caisse nationale des presentations familiales) erhalten wird (ca. 450 EUR), welches ab dem zweiten Monat für zwei Jahre gezahlt wird. Die fehlenden beiden ersten Monate müssten (werden) von Deutschland (Elterngeldstelle) bezahlt - derzeit bin ich mit der deutschen Behörde im regen Kontakt diese beiden Monate zu erhalten). Am besten parallel bei beiden Stellen (D/Lux) Elterngeld beantragen, da die Luxembourger den Ablehungsbescheid aus Deutschland sehen wollen. Wenn Du dann die Abrechung aus Luxembourg erhalten hast, kannst Du probieren die fehlenden beiden Monate aus Deutschalnd zu erhalten (allerdings möchte Deutschland dann noch ein Schreiben von der Krankenkasse, dass keine Leistungen geflossen sind). Einschränkend käme vielleicht noch hinzu, dass Ihr nicht verheiratet seid, und daher keine Leistung aus Lux. gezahlt wird, von daher am besten schon mal Kontakt mit Lux. aufnehmen (00352-477153-1), also viel Glück, oder vorher heiraten!! Ach, ja - mit dem Kindergeld ist es ähnlich...
Michael125
Und was tut ma jetzt?
Grobi82
Hallo zusammen,
ich unterbreche Eure Diskussion nur ungern, aber für mich stellt sich die Frage wie ich mich nun als werdender Vater am Besten verhalten kann/soll.
Kurz zu meiner persönlichen Situation:
Meine Freundin erwartet im Dezember unser 1. Kind. Ich bin Grenzgänger (Arbeit Lux, Wohnung D) und der befristete Arbeitsvertrag meiner Freundin endet in Deutschland im September 2014, also vor der Geburt. Sie wird sich dann bis zum Beginn des Mutterschutzes arbeitslos melden.
Könnt ihr mir sagen, ob wir in den Adressatenkreis des lux. Erziehungsgeldes kommen und wie hoch dieses ist?
Vielen Dank.
Grüße
Grobi
corvin
Na hätte ich mal besser auch geklagt:
http://www.diegrenzgaenger.lu/index.php?p=forum&f_a=disc&f_id=13558&page=1#Item_13
Mensch, mensch. Ob ich wohl nachträglich die Ablehnung meines Widerspruchs bemängeln (beklagen) kann?
Ich hatte die Verordnugnen gelesen, aber dass die Durchführungsverordnung zu den Verordnungen mit dem Begriff aufräumt (Familienmitglied!!!), muss man ja gesagt bekommen.
Gruß,
corvin
Masipulami
Genau so verstehe ich das Urteil.
Meine Frau ist aktuell auch in Elternzeit und bekommt Elterngeld. Aufgrund der Elterngeldhöhe bekommen wir aber nur eine sehr geringe Differenz aus Luxemburg.
Mir stellt sich gerade die Frage nach dem weiterem Prozedere:
Sollte man rückwirkend unter Berufung auf das Urteil Einspruch gegen die Anrechnung einlegen? Wie formuliert man das richtig?
Michael125
Hallo
Also wir haben im Februar Nachwuchs bekommen. Frau bekommt Elterngeld Deutschland und ich Differenz in Lux. Wir bekommen eine Differenz da Elterngeld Deutschland bei uns nicht höher ist.
Sehr ich das richtig das wir die beantragte erziehungszulage 485 Euro in Lux und das Elterngeld Deutschland bekommen?
Antrag ist erst vor 2 Wochen gestellt worden
Paddy
Hallo,
ich hätte im Prinzip zwei ähnliche Fälle. Ein Kind 2007 geboren, meine Ehefrau in Luxembourg noch halbtags beschäftigt, daher bekam sie die Leistung aus Deutschland, die aber um den Betrag aus Luxembourg gekürzt wurde. Im zweiten Fall, ist die Ehefrau mitlerweile Hausfrau, das Kind 2013 geboren (ich arbeite schon seit 2001 in Luxembourg), daher stand/steht ihr das Erziehungsgeld aus Luxembourg zu, so dass die Leistung aus Deutschland nicht gezahlt wurde/wird (da ja geringer). Was meint Ihr, kann aus dem aktuellen Urteil abgeleitet werden, dass auch Deutschland für das zweite Kind zahlen muss, oder müsste ein neues Urteil gesprochen werden?
Danke für Eurere Meinung
Hab mal in der Zwischenzeit Googel genutzt.
http://curia.europa.eu
Hier findet sich das Urteil, samt juristischer Begruendung.
C‑347/12
Die einzige Sorge die ich haette ist, das man Seitens der CNPF sich auf Verjaehrung bezieht und sagt "Aetsche Baetsch, zu spaet".
Habe den Artikel auch soeben gelesen und mir die gleiche Frage gestellt.
Die Diff.zahlung erhielten wir, waehrend Elterngeld aus DE gezahlt wurde, auch nicht.
Willi73
Das würde mich auch interessieren.
Betrifft dies auch zurückliegende Fälle?
Gruß
Willi
Verstehe ich das jetzt richtig, dass die Erziehungszulage prinzipiell auch einbezogen werden muss, wenn es um die Berechnung des Differenzbetrags geht? Hier war es ja etwas andern: Der Familie steht die Erziehungszulage nicht zu, da sie ursprünglich nicht beantragt worden war. Korrekt?
Ich persönlich habe fast die gleiche Ausgangssituation: Frau Beamte in D, ich Grenzgänger, Kind im Sep 2007 geboren. Keine Diff.zahlung da deutsche Leistungen (inclusive Elterngeld) die Lux. überstiegen haben. Unterschied: ich hatte die Erziehungszulage beantragt. Kann ich jetzt die Diff.zahlung rückwirkend nachfordern?