Ein Deutscher, der Anspruch auf Familienleistungen in Luxemburg hat, muss sich das Elterngeld seiner Frau aus Deutschland nicht anrechnen lassen.
Zu dieser Grundstzentscheidung ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, den 8. Mai in Luxemburg gekommen.

Demnach sei das Elterngeld «keine Leistung gleicher Art» wie nach luxemburgischem Recht vorgesehene Familienzulagen.
Daher falle es nicht unter das nach EU-Recht geltende Verbot, gleichartige Sozialleistungen zu kumulieren.

Im gerichtlich entschiedenen Fall ging es um einen in Trier wohnenden und in Luxemburg arbeitenden Mann, dessen in Deutschland arbeitende Frau Elterngeld bezieht.
Die luxemburgischen Behörden verweigerten die Familienzulagen, weil unter Berücksichtigung des Elterngelds die in Deutschland bezogenen Leistungen höher als die aus Luxemburg zu erwartenden seien.
In einer Klage vor dem luxemburgischen Kassationsgericht argumentierte der Grenzgänger, das deutsche Kindergeld sei zwar gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen,
dies gelte aber nicht für das deutsche Elterngeld, das deswegen auch von der luxemburgischen Seite nicht verrechnet werden dürfe.

Die höchsten EU-Richter folgten dieser Argumentation im Wesentlichen.
Anders als bei deutschem Kindergeld und luxemburgischen Familienzulagen, die das Kind selbst begünstigten, werde das Elterngeld für die Eltern bezahlt.
Es diene der «Sicherung der Lebensgrundlage» der Familie und werde im Gegensatz zu den anderen Leistungen nicht ausschließlich gemäß Zahl und Alter der Kinder berechnet.
Daher falle das Elterngeld nicht unter das Kumulierungsverbot.
Bei einem Wanderarbeitnehmer dürften nicht sämtliche an die Familie gezahlten Leistungen als «gleichartige Familienleistungen» behandelt werden.
Das Elterngeld sei «nicht gleicher Art» wie das Kindergeld.

Zum Urteil des EuGH geht es hier entlang.