Immer mehr Bundesländer schaffen die Maskenpflicht nach und nach ab. Rheinland-Pfalz hält – anders als sein Nachbarland Baden-Württemberg – erstmal an der Maskenpflicht in Bussen und Bahnen fest.

“In Rheinland-Pfalz gibt es nur noch wenige gezielte Schutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen sowie im ÖPNV”, so Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) der Deutschen Presse-Agentur (DPA) in Mainz. “Diese halte ich auch angesichts grassierender Atemwegsinfektionen zurzeit für sinnvoll.”

Keine Isolationspflicht mehr

Hoch verwies darauf, dass es keine Isolationspflicht bei Corona-Infektionen mehr gibt. Die Ampel-Landesregierung berate aber “in sehr kurzen Abständen, welche Maßnahmen für Rheinland-Pfalz erforderlich sind und passt die Regelungen ständig an das Infektionsgeschehen an”.

Über die Maskenpflicht im Nahverkehr können die Bundesländer selbst bestimmen. Immer mehr Länder kippen diese nun. Bayern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben sie bereits abgeschafft. Berlin, Brandenburg, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen wollen sie bis spätestens Anfang des kommenden Monats aufheben.

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In Luxemburg sind die meisten Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgehoben. Infolgedessen gelten keine besonderen Maßnahmen mehr für die folgenden Bereiche:

> Verpflegung (Horeca)

> Handel

> Sport

> Kultur

> Bildung

> Öffentlicher Personennahverkehr

In Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen gilt jedoch weiterhin die Maskenpflicht.

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Maskenpflicht im Saarland

Laut Bundesinfektionsschutzgesetz gilt bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht in folgenden Bereichen:

> im öffentlichen Fernverkehr

> in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

> in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesen.

Zusätzlich hat sich die saarländische Landesregierung auf folgende Regelung im Saarland verständigt. Demnach ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Masken und Masken der Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards) verpflichtend:

> in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs

> in Gemeinschaftsräumen von Obdachlosenunterkünften und von Einrichtungen zur  gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, wenn der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht gewahrt werden kann.

> Darüber hinaus können Einrichtungen, Geschäfte oder Behörden im Rahmen ihres Hausrechts auch weiterhin eine Maskenpflicht vorschreiben.