Die vorübergehende Arbeit im Home-Office hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht von deutschen Arbeitnehmern, die in Luxemburg angestellt sind.

Grenzgänger trotz Corona weiterhin Luxemburg sozialversicherungspflichtig

Das bestätigte jetzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Berlin dem Trierer Bundestagsabgeordneten Andreas Steier (CDU).
Wer aufgrund der Corona-Pandemie von seinem Zuhause in Deutschland aus für ein Luxemburger Unternehmen arbeitet, bleibt demnach in Luxemburg sozialversicherungspflichtig.

Die aktuelle Sondersituation werde Steierzufolge pragmatisch gehandhabt.
Die COVID-19 bedingte Telearbeit führe nicht zu einer Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.
Das bedeutet, dass sich die zuständige Sozialversicherung nicht ändert.

A1-Bescheinigungen für COVID-19-bedingte Telearbeit sollen nur dann beantragt und ausgestellt werden, wenn dies von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ausdrücklich gefordert werde.
Das Herzogtum Luxemburg habe der Bundesrepublik bereits mitgeteilt, dass sich das anwendbare Recht durch die Telearbeit nach ihrer Auffassung nicht ändere.

25%-Schwelle gilt nicht während Corona-Kriese

Wer wegen der Corona-Pandemie in Heimarbeit von Deutschland aus für seinen Luxemburger Arbeitgeber tätig ist, muss nicht fürchten, nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 883/2004 über die 25%-Schwelle in diesem Jahr zu kommen.