Hierzu ein paar wesentliche Punkte aus dem einschlägigen Gesetz, das auf
der Website der Arbeiterkammer im Näheren betrachtet oder heruntergeladen
werden kann (pdf-Datei).

Artikel 2
(1) Die Höhe des sozialen Mindestlohnes wird durch Gesetz festgesetzt.

(2) Zu diesem Zweck wird die Regierung alle zwei Jahre der Abgeordnetenkammer
einen Bericht über die Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftsbedingungen
und der Einkommen unterbreiten. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Gesetzentwurf
zur Erhöhung des sozialen Mindestlohnes bei.

Artikel 3
Unbeschadet der im vorhergehenden Artikel 2 vorgesehenen Lohnerhöhungen,
geschieht die Anpassung des sozialen Mindestlohnes an den gewichteten Index
der
Verbraucherpreise gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1
des abgeänderten Gesetzes vom 22. Juni 1963 betreffend die Festsetzung
der Gehälter der Staatsbeamten.

Artikel 8
Die Mindestlohnsätze sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend;
unbeschadet der in den Artikeln 6 und 7 vorerwähnten Bestimmungen dürfen
dieselben von ihnen nicht herabgesetzt werden, weder durch Einzel-, noch durch
Kollektivvertrag.

Die Klauseln eines Arbeitsvertrags oder die Bestimmungen einer Geschäftsordnung,
die die normalen Betriebsrisiken, ausgenommen grobe oder gar vorsätzliche
Fahrlässigkeit, auf den privaten Angestellten abwälzen, verstoßen
insofern gegen die öffentliche Ordnung und sind somit nichtig, als sie
zur Folge hätten, dass das Arbeitsentgelt unter den Mindestlohn sinken
würde. (Gerichtshof 2. Dezember 1981, P.25.187.)

Der Mindest-Stundenlohn wird errechnet, indem der monatliche Mindestlohn durch
173 dividiert wird.
In einem ggf. anzuwenden Kollektivvertrag können noch bessere Sätze
oder Grenzen zwischen den Tarifparteien vereinbart sein.

Quelle:
(Gesetz vom 12. März 1973 betreffend die Reform des sozialen Mindestlohns),
www.ak-l.lu („Publications“:
„AK informiert 1/2001“ betreffend “Der soziale Mindestlohn“)