Was muss der Arbeitnehmer in solchen Fällen beachten?

Er muss bei Verspätung oder Fernbleiben seinen Arbeitgeber unverzüglich informieren. Anschließend muss er sich einen Nachweis für den Grund seiner Verspätung besorgen und versuchen, auf anderem Weg zur Arbeit zu gelangen.

Endlich auf seiner Arbeitsstelle angekommen, muss er sich mit seinem Arbeitgeber einigen, wie er die verlorenen Stunden nacharbeitet.

Das gilt auch bei Verspätungen/Abwesenheiten die weder den Arbeitnehmern noch dem Arbeitgeber anzulasten sind. Dies sind z. Bsp. Verspätungen von Arbeitnehmern aufgrund von schneefall- oder streikbedingt gesperrten Flughäfen, Bahnhöfen und Straßen oder aufgrund eines Unfalls im Straßen- oder Eisenbahnverkehr

Vergütung während der Abwesenheit 

Da die Arbeitsleistung nicht erbracht wurde, ist der Lohn nicht fällig.

Ausnahme:

  • es handelte sich um einen Auftrag für den Arbeitgeber, den der Arbeitnehmer aufgrund von höherer Gewalt nicht wahrnehmen konnte;

Beispiel: Reise im Auftrag des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss dann den Lohn weiterzahlen, wenn streikbedingt der Flug ausfällt,

oder

  • der Arbeitnehmer leistet während seiner Abwesenheit Fernarbeit;

Nicht jede Abwesenheit wird auch vergütet. Es gilt Folgendes:

  • Nur die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Rechtfertigungen „entschuldigen” den Arbeitnehmer:

  • der Arbeitnehmer wird nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Abwesenheit vergütet (Beispiel: der Arbeitnehmer wird im Falle einer Krankheit vergütet, aber nicht während eines Streiks).

Was ist bei der Rückkehr zur Arbeit zu tun?

  • Sind noch Resturlaubstage vorhanden, kann bezahlter Urlaub für die Dauer der Abwesenheit aufgrund von höherer Gewalt genommen werden

  • die verlorenen Stunden können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen nacharbeitet werden: maximal 10 Stunden/Tag und 48 Stunden/Woche. Zu beachten ist, dass die Abwesenheiten aufgrund eines Unfalls oder wegen höherer Gewalt binnen 2 Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit nachgeholt werden müssen

  • diese Abwesenheitszeit kann, wenn der Arbeitgeber zustimmt, als unbezahlten Sabbaturlaub betrachtet werden

Kann der Arbeitnehmer wegen seiner Verspätung oder Abwesenheit sanktioniert werden?

Begründete Abwesenheiten aufgrund von höherer Gewalt die es unmöglich machten, im Vorfeld eine Genehmigung seines Arbeitgebers zu beantragen, sind kein Kündigungsgrund. Dennoch:

  • der Arbeitnehmer muss seine Abwesenheit begründen und Verspätung beweisen

  • Der Arbeitnehmer kann sanktioniert werden, wenn er die Abwesenheit/Verspätung zu vertreten hat.

Beispiel:

  • die Züge streiken, aber der Arbeitnehmer hätte sein Auto oder einen Bus nehmen können, um zur Arbeit zu kommen. In diesem Fall könnte der Arbeitnehmer aufgrund seiner Abwesenheit, die nicht auf einen Fall von höherer Gewalt zurückzuführen ist, bestraft werden.