Der im Rahmen einer Massenentlassung entlassene Arbeitnehmer verfügt über dieselben Rechtsmittel gegen seinen Arbeitgeber wie ein einzeln aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen entlassener Arbeitnehmer.

Eine Massenentlassung kann für einen einzelnen betroffenen Arbeitnehmer für missbräuchlich erklärt werden und damit zu einem Schadenersatzanspruch führen.

Der aus Gründen im Bereich betrieblicher Notwendigkeiten und nicht aus mit seiner Person zusammenhängenden Gründen entlassene Arbeitnehmer kann während der Frist eines Jahres ab dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ein bevorzugtes Recht auf Wiedereinstellung geltend machen.
Der Antrag des Arbeitnehmers auf Geltendmachung seines bevorzugten Rechts auf Wiedereinstellung, muss nach Ausscheiden aus dem Unternehmen (sonst würde der Antrag für verfrüht erklärt) und innerhalb der Frist eines Jahres gestellt werden.
Hat der Arbeitnehmer schriftlich bekundet, dass er dieses Vorzugsrecht geltend machen will, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn von jeder in seinem Qualifikationsbereich freiwerdenden Stelle zu informieren.Der schriftliche Antrag des Arbeitnehmers stellt den Ausgangspunkt für die den Arbeitgeber treffende Informationspflicht dar: Ab diesem Termin trifft den Arbeitgeber die Haftung dafür.
Er ist verpflichtet, prioritär den Arbeitnehmer über jede in seinem Qualifikationsbereich freiwerdende Stelle zu informieren.

Der Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber über eine frei gewordene Stelle informiert wird, ist nicht verpflichtet, diese anzunehmen.
Er verliert dadurch nicht sein bevorzugtes Recht auf Wiedereinstellung für den noch ausstehenden Rest der Einjahresfrist. (Quelle: ITM)