Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der keine Erwerbsminderungsrente bezieht, aber aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines Gebrechens nicht in der Lage ist, seine letzte Beschäftigung weiter auszuüben, kann in den Genuss einer internen Wiedereingliederung bei seinem Arbeitgeber oder einer externen Wiedereingliederung außerhalb des Unternehmens, bei dem er angestellt ist, auf dem Arbeitsmarkt gelangen.

Die interne Wiedereingliederung besteht aus einer Zuweisung innerhalb des Unternehmens zu einem anderen Arbeitsplatz oder einer anderen Arbeitsregelung, die an die verbleibenden Fähigkeiten angepasst sind (z. B. eine Reduzierung der Arbeitszeit).
Ziel der Wiedereingliederung ist die Vereinfachung der Wiederaufnahme der Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens nach einer Periode der Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitnehmer, die ihre letzte Beschäftigung seit weniger als drei Jahren ausüben, können nicht in den Genuss einer internen beruflichen Wiedereingliederung gelangen, es sei denn, sie sind im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für diese Beschäftigung, die bei ihrer Einstellung für diese letzte Beschäftigung vom zuständigen Arbeitsmediziner ausgestellt wurde. Der zuständige Arbeitsmediziner informiert die gemischte Kommission anlässlich ihrer Anrufung darüber.

Wenn sich eine interne Wiedereingliederung als unmöglich erweist, beschließt die gemischte Kommission eine externe Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt und der Arbeitnehmer gelangt in den Genuss des Status einer Person in externer Wiedereingliederung.
Der Arbeitnehmer wird dann von Amts wegen ab dem Folgetag der Zustellung des Beschlusses zur externen Wiedereingliederung als Arbeitsuchender bei der ADEM gemeldet. Die Person behält den Status als Person in einer beruflichen Wiedereingliederung, selbst wenn sie eine neue Beschäftigung annimmt und sie anschließend wieder verliert, solange sie die zur Ausführung der mit ihrer letzten Beschäftigung vor dem Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten nicht wiedererlangt hat.

Außerdem können folgende Personen in den Genuss einer externen Wiedereingliederung gelangen:

  • Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, welchen diese Rente entzogen wurde, die jedoch unfähig sind, die mit ihrer letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen;
  • Personen, die Krankengeld aus der Kranken- oder der Unfallversicherung beziehen und deren Arbeitsvertrag nach der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde oder deren Arbeitsvertrag aus von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen geendet hat, und die nicht als erwerbsunfähig gelten, sondern als unfähig, ihre letzte Beschäftigung auszuüben;
  • Empfänger einer gemäß Artikel 102 des Sozialversicherungsgesetzbuchs bewilligten Vollrente aufgrund einer arbeitnehmerischen Tätigkeit, welchen diese Rente in Anwendung von Artikel 123 Unterabsatz 5 des Sozialversicherungsgesetzbuchs entzogen wurde, weil sie zwar nicht mehr als voll erwerbsunfähig gelten, jedoch unfähig sind, die mit ihrer letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen;
  • Personen, die intern wiedereingegliedert wurden und deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Weigerung des Arbeitgebers, die interne Wiedereingliederung vorzunehmen, beendet wurde (die Weigerung muss ordnungsgemäß von der gemischten Kommission festgestellt worden sein);
  • Personen, die intern wiedereingegliedert wurden und deren Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Insolvenz des Arbeitgebers beendet wurde;
  • Personen, die infolge einer Massenentlassung intern wiedereingegliedert wurden;
  • Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Krankengeld vor dem Beschluss der gemischten Kommission abgelaufen ist (wenn der Grenzwert für die Übernahme durch die CNS von 52 Wochen während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen erreicht wurde).

Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber ist ab dem Tag der Anrufung der gemischten Kommission durch den CMSS oder den zuständigen Arbeitsmediziner bis zum Ablauf des 12. Monats nach der Zustellung des Beschlusses der gemischten Kommission nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsvertrags mitzuteilen.
Wenn der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den Beschluss zur internen Wiedereingliederung eingelegt hat, wird der Arbeitsvertrag bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem der Widerspruch rechtskräftig erledigt ist.
Ab dem Tag der Anrufung der gemischten Kommission und bis zum Ablauf des 12. Monats nach der Zustellung des Beschlusses an den Arbeitgeber, die interne Wiedereingliederung vorzunehmen, sind eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung oder die Vorladung des Arbeitnehmers zum Vorgespräch nichtig und unwirksam.
Im Fall einer Kündigung während der Kündigungsschutzfrist kann der Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme hat, während der 15 auf die Vertragsbeendigung folgenden Tage durch einfachen Antrag an den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und die Anordnung seiner Weiterbeschäftigung beziehungsweise seiner Wiedereingliederung beantragen.
Der Kündigungsschutz gilt jedoch nicht, wenn der befristete Arbeitsvertrag abläuft, im Fall einer Kündigung aus schwerwiegendem Grund, der auf das Handeln oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, oder auch im Fall der automatischen Beendigung des Vertrags von Rechts wegen. Quelle und weitere Infos: ITM