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Forum / Allgemeines

Steuerchat 27. April 2018 12-13 Uhr  

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6 Jahren  ago  

c. Elterngeld aa. Rechtslage bis 2016

Elterngeld wird für den Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Es wird brutto abgerechnet. Hiervon werden noch Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht. Steuern fallen nicht an. Das Elterngeld ist in Luxemburg steuerfrei und wird auch nicht unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Es wird folglich überhaupt nicht in die Steuererklärung eingetragen.

bb. Rechtslage ab 2017

Durch die Änderung des Gesetzes zum 1.12.2016 hat sich auch die Besteuerung geändert. Elterngeld ist seitdem steuerpflichtig. Es wird abgerechnet wie die sonstigen Lohnersatzleistungen, nämlich auf einer Lohnsteuerbescheinigung. Demgemäß wurde der Artikel 11 des Steuergesetzes um den Buchstaben 1a ergänzt.


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6 Jahren  ago  

nordmarc: Er gilt nur, wenn beide sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Bei Selbständigkeit in D liegt keine Sozialversicherungspflicht vor, also dann kein Freibetrag.


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6 Jahren  ago  

Wer hat denn noch eine Frage, die bislang noch niemand beantworten konnte?


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resamaus
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6 Jahren  ago  

resamaus: Nein, richtige Steuererklärung.

Ausser einer Studentin, die im Ausland studiert, habe ich keine Aufwendungen abzusetzen. Meine Versicherungen sind alle in Deutschland abgeschlossen. Haus ist bereits abgezahlt, Bausparverträge gibt es nicht. Würde da der Lohnsteuerjahresausgleich nicht reichen?


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6 Jahren  ago  

Noch ungeklärt ist folgender Fall: In der lux. Erklärung gibt es das Feld 1360. Dort können Einzahlungen in eine dt. RV oder KV geltend gemacht werden. Zwischen zeitlich ist geklärt, dass Einzahlungen in dt. Versorgungswerke geltend gemacht werden können, weil das vergleichbar ist der DRV. Viele Grenzgänger haben noch private KVs. Dort wird ein Basisbeitrag gezahlt, der der dt. gesetzl. KV entspricht. Das FA LUX lehnt diese Beträge aber bislang noch ab. Unsere Kanzlei arbeitet an dem Problem.


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Shawnhoada
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6 Jahren  ago  

Hallo, Nachfrage zu den Fahrtkosten auf der Steuerkarte: Verheiratet, beide abeiten in Luxemburg, immer schon eine SteuererklÄrung abgegeben. Ab diesem Jahr zahlen wir ca. 30 % Steuern mehr durch den gemeinsamen Steuersatz und die fehlenden Fahrtkostenfreibetrag. Durch die Steuererklärung wird das, hoffentlich, ausgeglichen, nur bis die zurückkommt können ja locker 2 Jahre ins Land gehen Wie passt das mit der Steuerreform zusammen ?


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Marnika
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6 Jahren  ago  

Ich habe es verpasst auf das Schreiben bzgl. vorgeschlagenem Steuersatz zu antworten. Ich habe die notwendigen Angaben am 20/01/18 per guichet übermittelt, seitdem aber nichts gehört. Ist es korrekt, dass Änderungen bis Ende März noch bearbeitet werden oder muss eine Änderung der Lohnsteuerkarte über das gewohnte Formular beantragt werden?


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6 Jahren  ago  

resamaus: Dann ist das so richtig. Dann machen Sie mit dem Lohnsteuerjahresausgleich wenigstens die Steuerermäßigung von 922,50 geltend, da Sie für Ihre Tochter kein Kindergeld mehr bekommen aus LUX:


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6 Jahren  ago  

Blaubaer: Achtung der Fahrkostenbetrag ist in den 30% eingepreist (sollte er zumindest im Rahmen der Antragstellung auf Steuerkarte). Es war wichtig, den Antrag auf Steuerklasse zu gut wie möglich zu stellen, d.h. das war im Grunde genommen eine vorweggenommene Steuererklärung. Man konnte hier alle möglichen Ausgaben bereits steuermindernd geltend machen. Optimalerweise hat man damit also keine hohe Steuererstattung mehr zu erwarten. Das wäre der Idealfall gewesen, der durch die Steuerreform möglich gemacht wurde.


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Bobbydoorb
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6 Jahren  ago  

Hallo Herr Wonnebauer, meine Ehefrau ist in D freiberuflich als Hebamme tätig. Umfang ca 50%. Sie macht eine EÜR. Ich selber bin Vollzeit in Lux. als Angestellter tätig. In welchem Feld trage ich die Einkünfte meiner Ehefrau in der Luxemburger Steuererklärung ein. Und welchen Betrag?. Im Einkommensteuerbescheid aus Deutschland stehen ja immer verschiedene Beträge. Trage ich den "Gesamtbetrag der Einkünfte", oder das zu "Versteuernde Einkommen" ein? Vielen Dank


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6 Jahren  ago  

Marnika: Wenn Sie den Antrag am 20.1. abgeschickt haben, sollte er eigentlich jetzt schon bearbeitet sein. Den Prozentsatz können Sie nur über guichet beantragen, nicht mit dem Formular. Fragen Sie bei RTS nach, wo die Karte bleibt.


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6 Jahren  ago  

Mannerer: Feld 604. Dort tragen sie die Zahl ein, die auch im dt. Steuerbescheid steht bei Einkünfte aus selbständer Tätigkeit. DAs müßte dem Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechen.


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6 Jahren  ago  

f. Kein Verpflegungsmehraufwand Das luxemburgische Recht kennt keine Verpflegungsmehraufwendun-gen. In § 115 L.I.R. sind die steuerbefreiten Einkünfte abschließend aufgezählt. Verpflegungsmehraufwendungen kommen hier nicht vor. Zwar kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Spesen nach den amtli-chen Tabellen zahlen. Diese sind steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber jedoch keine Spesen, kann der Arbeitnehmer stattdessen nicht, wie man es aus Deutschland kennt, Verpflegungs-mehraufwand für die Abwesenheitszeiten von seiner Wohnung geltend machen. In Luxemburg gilt noch immer streng der Grundsatz, dass Kosten der privaten Lebensführung nicht aufteilungsfähig sind und deshalb im Zweifel die Kosten nicht absetzbar sind. Es gilt also das Prinzip des Aufteilungsverbotes. Ausgaben sind nicht abzugsfähig, wenn sie einen gemischten Charakter haben. Eine berufliche Mitveranlassung reicht also hier grundsätzlich nicht aus.


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Bobbydoorb
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6 Jahren  ago  

Und dann die Werbungskosten wie Fahrgeld , Beiträge zu Sozialversicherungen etc. dann auch in Lux. geltend machen?. Denn die wirken in Deutschland bei der Steuererklärung ja auch Steuermindernd?


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6 Jahren  ago  

Zum Schluss noch dieses Schmankerl:

Bereits im Jahre 1906 hatte Luxemburg mit dem damals zu Deutschland gehörenden Elsass-Lothringen ein Grenzpendlerabkommen geschlossen. Zu dieser Zeit waren die Steuern in Deutschland noch Län-dersache. Es betraf luxemburgische Geschäftsleute, die in Elsass-Lothringen weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatten. Diese sollten nur in Luxemburg besteuert werden. Auch Ärzte und Arbeiter, welche in einem Lande wohnten, in dem anderen aber den Beruf ausübten, sollten nur im Wohnsitzland besteuert werden. Das Abkommen bestand in einem Briefwechsel zwischen dem Gene-raldirektor der Finanzen Luxemburgs und dem Ministerium für Elsass-Lothringen in Straßburg. Nachdem Elsass-Lothringen wieder an Frank-reich gefallen war, wurde diese Vereinbarung 1935 sogar mit Frank-reich fortgeführt und auf ganz Frankreich erstreckt. Insofern haben Grenzpendlerabkommen schon eine lange Tradition.