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Forum / Familie und Gesundheit

(neuer) Elternurlaub nicht möglich falls Erziehungszulage gezahlt wurde???  

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sms4u23
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6 Jahren  ago  

Folgende Situation: Vollzeit-Elternurlaub für 4 Monate (2. Elternurlaub) in Lux beantragt und den 'Antrag auf Elternurlaubsentschädidung' eingereicht. Nun - nachdem mit Arbeitgeber schon alles geklärt war lehnt die Zukunftskeess den Antrag mit folgender Begründung ab: "Gemäß Artikel VIII des Gesetzes vom 03.11.2016 ist die neue Elternurlaubsentschädigung nicht geschuldet, wenn der Antragssteller bereits für dasselbe Kind die Erziehungszulage...nach den vorherigen Bestimmungen bezogen hat." Dazu hat die Zukunftskeess nun (letzte Änderung am 08.02.) einen Hinweis auf der Webseite veröffentlicht: "ACHTUNG : Sie können den Elternurlaub NICHT beantragen, wenn Sie bereits für dasselbe Kind die Erziehungszulage (n.b. existiert nicht mehr seit dem 1. Juni 2015) erhalten haben. Diese Anti-Kumul-Bestimmung gilt auch dann, wenn Sie alleiniger Arbeitnehmer in Luxemburg waren und Ihr im Ausland lebender Partner die Erziehungszulage erhalten hat. Die ehemals ausbezahlte Erziehungszulage kann NICHT zu Gunsten eines neuen Elternurlaubs zurückbezahlt werden!"

Dies war / ist aber weder auf guichet.lu noch auf dem 'Antrag auf Elternurlaubsentschädidung' erwähnt und somit befinden wir uns nun in einer eher bescheidenen Situation. Anscheinend ist der Elternurlaub an sich auch an die Entschädigung geknüpft - also ist mit der Ablehnung auch der komplette Urlaub abgelehnt. Unstrittig ist wohl, dass in dem Gesetzt (nur in franz. Sprache verfügbar) drin steht, dass nicht beides in Anspruch genommen werden kann. Dort steht aber nicht explizit, dass die Erziehungszulage nicht zurückgezahlt / verrechnet werden kann bzw. das der Fall 'alleiniger Arbeitnehmer in Luxembourg' / 'im Ausland lebender Partner die Erziehungszulage erhalten hat' so behandelt wird.

Gibt es hier ähnliche Fälle / Erfahrungen in dem Zusammenhang?

Macht es Sinn Einspruch einzulegen und wie stehen die Chancen?


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MarcusDrymn
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6 Jahren  ago  

Hallo, Die Antikumul-Bestimmung ist im Gesetz ganz klar: wenn du für das gleiche Kind bereits Erziehungszulage oder eine ausländische gleichwertige Leistung erhalten hast, hast du kein Anrecht mehr auf den Congé parental. Das war bereits vor der Reform des lux. Elternurlaubs so und wurde im neuen Gesetz noch mal bekräftigt. Eine Rückzahlung der erhaltenen Leistung ist nicht erlaubt, sonst könnte man ja auch den "alten" EU zurückzahlen um einen neuen - besser bezahlten - zu erhalten! Als alleiniger Arbeitsnehmer in Luxemburg warst du übrigens der einzige der die Erziehungszulage beantragen konnte; dein Partner hat sie nur als Familienmitglied auf Grund deiner Arbeit erhalten.

Das habe ich auf der Site der CAE gefunden (Suchbegriff: Erziehungszulage):

"ACHTUNG : Sie können den Elternurlaub NICHT beantragen, wenn Sie bereits für dasselbe Kind die Erziehungszulage (n.b. existiert nicht mehr seit dem 1. Juni 2015) erhalten haben. Diese Anti-Kumul-Bestimmung gilt auch dann, wenn Sie alleiniger Arbeitnehmer in Luxemburg waren und Ihr im Ausland lebender Partner die Erziehungszulage erhalten hat. Die ehemals ausbezahlte Erziehungszulage kann NICHT zu Gunsten eines neuen Elternurlaubs zurückbezahlt werden!"

Du kannst einen Widerspruch natürlich probieren. In meinen Augen ist er alerdings chancenlos. Schönen Gruss


Anonymous
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6 Jahren  ago  

Hat man dann keinen Anspruch mehr auf den Elternurlaub oder die Elternurlaubsentschädigung oder beides?


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MarcusDrymn
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6 Jahren  ago  

Leider beides, denn der Urlaub und die Entschädigung sind gekoppelt.

Wenn du aber nur freigestellt werden willst, kanns du vielleicht unbezahlten Urlaub nehmen?


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info
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6 Jahren  ago  

@Trierer

Schon mal darüber nachgedacht was ein mehrere Monate langer unbezahlter Urlaub im Sozialversicherungsrecht bedeutet?


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sms4u23
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6 Jahren  ago  

@Trier1234: Ja, der Punkt ist das dieser Hinweis erst seit dem 08.02. überhaupt irgendwo zu finden ist.

Ich habe mich schon in das Thema eingelesen, aber es war wirklich nirgendwo außer im Gesetzestext (auf Französisch) zu finden.

Z.B. auch nicht in folgendem ausführlichen Ratgeber der CSL (Arbeitnehmerkammer Luxembourg):

https://www.csl.lu/fr/telechargements/publications/e5dc690625

War wohl eine Lücke durch den Übergang / die Reform(en).

...und ich bin in die Falle getappt. 🙁


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MarcusDrymn
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6 Jahren  ago  

@ info: ja klar, aber das ist jedermans freie Wahl.

@ sms4u23: die Antikumul Bestimmung gabs aber auch schon in dem alten Elternsurlaubsgesetz. Ich denke die Info findest du nicht mehr so leicht weils die Erziehungszulage halt nicht mehr gibt......