Im Arbeitsrecht stellen „Sachleistungen“ sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer dar, unabhängig davon, ob sie mit dem Gehalt verrechnet (oder auch nicht verrechnet) werden oder ob für sie eine Zahlung zu einem deutlich unter dem üblichen Marktpreis liegenden Preis erfolgt.

Beispiele:

  • Bereitstellung von Essen durch den Arbeitgeber;
  • Essensmarken (ticket-restaurant);
  • kostenlose oder kostengünstige Wohnungen;
  • Dienstfahrzeug;

Sachleistungen sind Bestandteil des Lohns

Unter „Lohn“ ist nämlich die Gesamtvergütung des Arbeitnehmers zu verstehen, die neben dem Geldlohn sonstige Vorteile und etwaige zusätzliche Bezüge umfasst, wie insbesondere Gratifikationen, Tantiemen, Rabatte, Prämien, kostenlose Wohnungen und sonstige Werte jedweder Art.
Der Wert der Sachleistungen kann vom Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages frei festgelegt werden.

Wie wird versteuert

Aus steuerlicher Sicht regelt die Großherzogliche Verordnung vom 24. Dezember 1997 zur Änderung der Großherzoglichen Verordnung vom 28. Dezember 1990 über die Ausführung von Artikel 104 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (Festlegung des Durchschnittswerts als Sachleistung bezogenen Vergütungen im Rahmen der Einkommensteuer) die pauschale Bewertung dieser Sachleistungen.

Die vorstehende Verordnung bestimmt den durchschnittlichen Wert der Sachleistungen, die seit 1. Januar 1998 aufgelistet und wie folgt festgelegt sind und zwar sowohl für männliche als auch für weibliche Arbeitnehmer, wie folgt:

  1. vollständiger Unterhalt: 150 € pro Monat oder 5 € täglich;
  2. Vollpension: 135 € pro Monat oder 4,50 € täglich;
  3. Halbpension: 75 € pro Monat oder 2,50 € pro Tag; die Halbpension besteht in einer Hauptmahlzeit; die einfache Bereitstellung eines Imbisses bleibt unberücksichtigt;
  4. Wohnung: 20 € pro Monat und Zimmer landesweit;
  5. sollten den Familienmitgliedern des Arbeitnehmers Sachleistungen gewährt werden, reduzieren sich die Sätze:
    1. für den Ehegatten auf 80 %;
    2. für jedes Kind unter 6 Jahren auf 30 %;
    3. für jedes mindestens 6 Jahre alte Kind auf 40 %.

Achtung: Der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Wohnung oder Essen zur Verfügung stellt, kann den Wert, der der jeweiligen Leistung entspricht, von der Vergütung des Arbeitnehmers abziehen!