EU-Bürger, die länger als 3 Monate in Luxemburg sich aufhalten wollen,
müssen innerhalb von 3 Tagen bei der für ihren neuen Wohnort zuständigen
Einwohnermeldebehörde eine “Carte de séjour de ressortissant
de l’Union Européene” (“Openthaltsgeneemegung”) beantragen.
Diese gilt in der Regel für 5 Jahre und muss danach wieder neu beantragt
werden.

Nach der neuen EU-Direktive, die von jedem Mitgliedstaat binnen 2 Jahren in
nationales Recht umgesetzt werden soll, soll es dann genügen, wenn jeder
EU-Bürger gültige Ausweispapiere seines Herkunftsstaates vorweisen
kann. Für deutsche Staatsangehörige, de in Luxemburg leben, genügt
dann ein deutscher Ausweis. Wer sich länger als 3 Monate aufhalten will,
muss dann nur noch der Meldepflicht genügen, falls der betreffende Staat
eine solche vorsieht.

Nach 5 Jahren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, genießt der betreffende
EU-Bürger daselbst unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Die EU-Länder sind jedoch nach wie vor berechtigt, die Aufenthaltsgenehmigung
zu verweigern, wenn derjenige nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen
kann.

Quelle: lmo, “Die EU macht’s möglich. Die Ausländerkarte
ist passé”, “Tageblatt”www.tageblatt.lu