Im sozialrechtlichen Sinne ist ein Grenzgänger ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der in einem Mitgliedsstaat der EU seiner Tätigkeit nachgeht und in einem anderen Mitgleidsstaat der EU wohnt, in den er normalerweise täglich, mindenstens aber einmal in der Woche zurückkehrt. Die luxemburgische Verwaltung unterscheidet zwischen Inländern und Nichtansässigen.

Jeder Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber innerhalb der ersten acht Tage des Beschäftigungsverhältnisses beim Centre Commun de Sécurité Sociale gemeldet. Nach einiger Zeit (in der Regel 4 bis 6 Wochen) erhält der Arbeitnehmer seine Sozialversicherungskarte nach Hause geschickt. Auf ihr steht auch die Sozialversicherungsnummer. Die Karte ist bei Arztbesuchen in Luxemburg vorzuzeigen. Eine extra Krankenversicherungskarte wie in Deutschland gibt es in Luxemburg nicht. Auch die Familienangehörigen erhalten eine solchen Versichertenausweis.

Damit Grenzgänger auch in Deutschland zum Arzt gehen können, bekommt man von der Krankenkasse in Luxemburg in zweifacher Ausführung das Formular S1 (vormals E106) zugeschickt. Dieses Formular muss ausgefüllt und an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland geschickt werden. Diese ist von dem Grenzgänger frei wählbar. Von der deutschen Krankenkasse bekommt man dann eine Krankenversicherungskarte, auf der der Grenzgänger-Statuns vermerkt ist. Die deutsche Krankenkasse rechnet automatisch mit der luxemburgischen Krankenkasse ab.
Sollte das Formular S1 nicht automatisch von der CNS zugestellt werden, so kann es manuel angefordert werden. Dazu bitte hier klicken.


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