Zwei neue Verständigungsvereinbarungen bezüglich Abfindungen und der Besteuerung von Lokomotivführern, Begleitpersonal und Berufskraftfahrern 

Die bisherige Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 hatte noch erhebliche Fragen offen gelassen, insbesondere die Besteuerung der Abfindungen und die Zahlung anlässlich eines Sozialplanes.

Mit der nun am 7. September 2011 abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung wurde diese Lücke weitgehend geschlossen.

Der in Luxemburg besteuerte Teil der Abfindungen und Entschädigungen bleibt demgemäß für Grenzgänger nur in Luxemburg  steuerpflichtig. 

Anderes gilt für den Teil der Abfindung, der in Luxemburg steuerfrei gestellt wurde:

Abfindungen bezüglich der Auflösung eines Arbeitsvertrages werden demnach grundsätzlich anteilig in Deutschland und Luxemburg besteuert, je nach Anzahl der Auswärtstage. Wer als Grenzgänger also 20 Auswärtstage in dem Kalenderjahr verzeichnet, muß auch 20/220 der Abfindung in Deutschland versteuern. Wer allerdings nur 19 Auswärtstage hat, braucht auch die Abfindung nicht anteilig in Deutschland zu versteuern. Hier wird zukünftig zu überlegen sein, ob man in Luxemburg auf den Antrag auf Steuerbefreiung nicht besser verzichtet. Das ist dann eine Rechenaufgabe.

Luxemburger Arbeitslosengeld, das in speziellen Fällen auch an Grenzgänger gezahlt wird, wird in Deutschland – wie auch deutsches Arbeitslosengeld – nur unter Progressionsvorbehalt besteuert.

 

Die neue Vereinbarung verpflichtet zudem Luxemburg, gezahlte Abfindungen an Deutschland zu melden, damit die deutschen Finanzämter in der Lage sind, die Abfindungen zu erkennen.

Unklar bleibt nach wie vor die Besteuerung der Zeit der Freistellung. Wenn also in Folge einer Kündigung der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt wird und dennoch weiterhin seinen Bruttolohn erhält, könnte dies unter Umständen als Entschädigung im Sinne der neuen Vereinbarung angesehen werden. Deutlich formuliert ist indes die Verständigungsvereinbarung in diesem Punkt nicht.

Kritisch betrachtet erfüllt der weitergezahlte Bruttolohn gerade nicht die Definition der Entschädigung. Es bleibt nun der Praxis vorbehalten, wie diese Lücke geschlossen wird. Derzeit wird der Freistellungszeitraum in Deutschland versteuert. So wird es wohl auch bleiben.

Das hat nach der Auslegung der Verständigungsvereinbarung allerdings wiederum keine Auswirkungen auf die Berechnung der Abfindung. Denn für die anteilige Berechnung der Abfindung seien nur die Tätigkeitstage zu zählen.

Als Fazit bleibt wiederum festzuhalten, dass die Personen, die solche Vereinbarungen abschließen, mit der gelebten Praxis offensichtlich wenig zutun haben. Andernfalls würden sie sich etwas konkreter in solchen Staatsverträgen ausdrücken. Es ist nun zu erwarten, dass die bislang als vorläufig ergangenen Steuerbescheide noch einmal von den Finanzämtern überarbeitet werden.

Unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde am gleichen Tage noch eine zweite Verständigungsvereinbarung geschlossen betreffend die Besteuerung von Lokomotivführern und Begleitpersonal. Zudem wurden nocheinmal grundsätzliche Ausführungen zu Berufskraftfahrern im Allgemeinen getroffen.

Im Prinzip entsprechen die Ausführungen der Verständigungsvereinbarung bezüglich der Berufskraftfahrer vom Mai 2005: Entscheidend ist nicht die in Deutschland gearbeitete Zeit in Stunden oder Minuten. Der Arbeitstag wird nach Staaten aufgeteilt. Wer an einem Tag bzw. einer Schicht in den zwei Staaten tätig ist, muß das Tagesgehalt je zur Hälfte in den beiden Staaten versteuern. Wer noch außerhalb Luxemburgs oder Deutschlands arbeitet, muß diesen Anteil ebenfalls in Deutschland versteuern.

Nicht erwähnt, aber betroffen hiervon sind auch alle Busfahrer. Wer als Busfahrer also lediglich 60 Minuten in Deutschland fährt, muß 4 von 8 Arbeitsstunden in Deutschland versteuern. Das ist ungerecht und bedarf wohl letztlich einer gerichtlichen Klärung. Denn Verständigungsvereinbarungen sind auch gerichlich überprüfbar. In Deutschland gilt zu dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. der offensichtlich unrichtigen Besteuerung.

Die ursprüngliche Regelung bezüglich der Berufskraftfahrer betraf originär die Fernfahrer. Hier ist es umständlich, nach Stunden oder Minuten zu rechnen. Der Straßenverkehr läßt bei langen Strecken keine exakte Zeitenermittlung zu.

Lokomotivführer und Busfahrer fahren jedoch nach einem festgelegten Fahrplan. Die Zeiten sind also in der Praxis leicht zu ermitteln. Es stellt sich daher die große Frage, wer eine solche Vereinbarung für notwendig erachtet hat. Ein Praktiker jedenfalls nicht.

Die beratenden Berufe und Finanzbeamten haben jetzt wieder eine Menge aufzuarbeiten.

Quelle: www.steuerlux.de 
 

Das Dokument zur Verständigungsvereinbarung steht hier als Download bereit.