Seit dem 1. Januar 2014 gelten neue steuerliche Bestimmungen für in Deutschland ansässige luxemburgische Rentenempfänger.

Laut diesen Vorschriften werden die aufgrund des Sozialversicherungssystems eines der beiden Vertragsstaaten an einen Gebietsansässigen des anderen Staates geschuldeten Leistungen fortan in dem Staat besteuert, der die Leistungen zahlt.
Die von der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension – CNAP), der Personalverwaltung des Staates (Administration du personnel de l’Etat – APE), der Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de prévoyance des fonctionnaires et employés communaux – CPEFC), der Abteilung für ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand der nationalen Eisenbahngesellschaft (Division du personnel retraité des Chemins de fer luxembourgeois – SNCFL) und der Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident – AAA) an in Deutschland ansässige Personen gezahlten Renten werden demnach nun direkt in Luxemburg besteuert.

Der Steuerabzug wird von der Rentenkasse für Rechnung des Rentners und auf Anweisung der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes – ACD) vorgenommen. Er erfolgt auf der Grundlage der Angaben auf der Steuerkarte des nicht gebietsanässigen Steuerpflichtigen.

Bezieht der Steuerpflichtige mehrere Einkommen in Luxemburg (beispielsweise einen Lohn und eine Rente), erhält er mehrere Steuerkarten.
Die Hauptkarte bezieht sich auf das höchste Einkommen und die Besteuerung erfolgt anhand der Steuertabelle für Renten (oder Löhne).
Die zusätzliche Steuerkarte enthält einen festen Steuersatz, der entsprechend der familiären Situation festgesetzt wird.

Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die mindestens 90 % ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen, können in steuerlicher Hinsicht auf Antrag wie gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt werden. Sie können dann wie alle anderen gebietsansässigen Steuerpflichtigen ihre Sonderausgaben absetzen, Verluste aus Vermietung im Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohnsitz geltend machen oder in den Genuss der Steuergutschrift für Alleinerziehende oder des Freibetrags für außergewöhnliche Belastungen gelangen.

Quelle: Guichet